Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
Hinweis: Die in diesem Vertragstext verwendeten Bezeichnungen wie „Arbeitnehmer“, „Auftraggeber“ etc. umfassen weibliche und männliche Personen, richten sich an alle Geschlechter und Geschlechteridentitäten, Auftraggeber und anderen interessierten Parteien. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
1) Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten zwischen Auftraggeber im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend Auftraggeber oder kurz „AG“ genannt) und der Facharztvermittlung24 als Auftragnehmer. Bei laufender Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmer, i.S.v. § 14 BGB, gelten diese AGB nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen der Facharztvermittlung24 GmbH und dem Auftraggeber, selbst wenn die Facharztvermittlung24 GmbH in den Folgegeschäften nicht nochmals ausdrücklich auf diese AGB hinweist, insbesondere bei Vermittlungs-, Beratungs- und/oder Dienstverträgen im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.
1.2 Die bisherigen AGB werden durch diese AGB ersetzt, soweit gegen diese kein Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der neuen Fassung erfolgt; nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist werden die neuen AGB Vertragsbestandteil. Die Facharztvermittlung24 GmbH ist berechtigt die AGB auf der Homepage www.facharztvermittlung.de zu veröffentlichen und verweist darauf ebenfalls in den zwischen Auftraggeber und Facharztvermittlung24 GmbH geschlossenen Verträgen. Ein Schweigen wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Geltung der neuen AGB-Fassung gewertet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten, selbst bei Kenntnis, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Facharztvermittlung24 GmbH.
2) Vertragsschluss
2.1 Zwischen der Facharztvermittlung24 GmbH und dem AG wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder vergleichbarer Dienstleistungsvertrag über die Annahme eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung geschlossen, der auch bei ausschließlich mündlichen Anfragen oder Auftragserteilungen Gültigkeit hat und diese AGB einbezieht.
2.2 Die Laufzeit des Auftrages beginnt mit Angebotsannahme bzw. Auftragserteilung und endet mit der Besetzung der Position im Sinne von Abschnitt 3.
2.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine Speicherung des Vertragstextes erfolgt nicht.
24. Der AG verpflichtet sich, die Facharztvermittlung24 unverzüglich zu informieren, sobald die zu besetzende Position nicht mehr vakant ist oder durch den AG selbst besetzt wurde.
3) Entstehen des Vermittlungshonorars
3.1 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht und wird fällig- sofern es zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wurde-, sobald zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis (z.B. Arbeits-, Honorar- oder Projektvertrag) zustande kommt. Dies umfasst sowohl Arbeitsverhältnisse als auch selbständige Dienstverhältnisse, beispielsweise im Rahmen freier Mitarbeit, sowie die Aufnahme in eine Ordens- oder Schwesternschaft. Die Vermittlung gilt als abgeschlossen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein entsprechender Arbeits-, Mitglieds-, Beitritts- oder Dienstvertrag geschlossen wurde oder – soweit vorher kein entsprechender Vertrag geschlossen wurde – mit Antritt der Tätigkeit.
3.2 Das Vermittlungshonorar entsteht auch:
• Falls der AG den Bewerber trotz abweichender Merkmale und Qualifikationen vom Anforderungsprofil für sich tätig werden lässt.
• Falls der Bewerber bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit für eine andere Position als die im Auftrag angegebene tätig wird. Maßgeblich ist allein die Ursächlichkeit der Tätigkeit der Facharztvermittlung24 für das Zustandekommen des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses.
• Falls zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von 3.1 entsteht und zwischen diesem Dritten und dem AG besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere bei verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
• Bei Weitergabe von Informationen zum Bewerber durch den AG an einen Dritten, sofern zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis entsteht.
3.3 Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrunde liegende Bruttojahresfixgehalt, Jahreshonorar oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr bezogene Bruttogehalt oder die auf ein Jahr bezogene Vergütung inkl. aller Zusatzleistungen.
3.4 So fern nicht anders vereinbart bleibt der Anspruch auf das Vermittlungshonorar unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, vor Arbeitsantritt endet oder wie lange es dauert, bestehen.
4) Co-Kausalität & Vorkenntnis
4.1 Der Honoraranspruch entsteht auch bei Co-Kausalität der Tätigkeit der Facharztvermittlung24 für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von 3.1.
4.2 Die Co-Kausalität wird auch dann vermutet, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung eines Bewerbers oder dessen Informationen durch die Facharztvermittlung24 beim AG ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zwischen AG und Bewerber zustande kommt. Es obliegt dem AG, die Kausalität der Tätigkeit der Facharztvermittlung24 für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.
4.3 Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Co-Kausalität der Tätigkeit der Facharztvermittlung24 für die genannten Bewerber aus, sofern die Vorkenntnis unverzüglich nach Vorstellung des Bewerbers in Textform an die Facharztvermittlung24 mitgeteilt wurde. Andernfalls entfällt auch bei vorheriger oder zeitgleicher Vorstellung desselben Bewerbers durch eine andere Personalberatung nicht die Co-Kausalität.
5) Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Facharztvermittlung24 die Höhe des mit dem vermittelten Arbeitnehmer/Freiberufler/Mitglied einer Schwestern-/Ordenschaft vereinbarten (garantierten) Bruttogehalts/Honorars einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen innerhalb von 1 Woche nach Vertragsschluss oder - sofern zuvor kein entsprechender Vertrag geschlossen wurde – zu Beginn der Tätigkeit von sich aus in Textform mitzuteilen, damit die Begrenzung der Höhe der beanspruchten Vermittlungsprovision überprüft werden kann. Dafür muss der AG entsprechend geeignete Unterlagen vorlegen. Auf Aufforderung ist auch der Beschäftigungs-/Honorar- oder Mitgliedsvertrag vorzulegen.
5.2 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Facharztvermittlung24 berechtigt, eine angemessene und marktübliche Vergütung, entsprechend der Qualifikation des Bewerbers sowie Erfahrungswerten, zur Berechnung des Vermittlungshonorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahresgehalt oder einer höheren Jahreszielvergütung ist die Facharztvermittlung24 weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen.
6) Höhe & Fälligkeit des Honoraranspruchs
6.1 Die Höhe des Vermittlungshonorars richtet sich nach dem bei Vertragsschluss vom AG gewählten Honorarmodell.
6.2 Die Fälligkeit des Vermittlungshonorars ergibt sich ebenfalls auf dem bei Vertragsschluss von AG gewählten Honorarmodell.
6.3 Im Falle eines selbständigen oder freien Beschäftigungsverhältnisses ist die vereinbarte Jahreszielvergütung exklusive Mehrwertsteuer maßgebend. Unabhängig davon beträgt das Vermittlungshonorar mindestens EUR 8.800,00.
6.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Vermittlungshonorar nicht enthalten und wird zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an die Facharztvermittlung24 GmbH entrichtet.
7) Haftungsbeschränkung
7.1 Sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des AG ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Die Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Facharztvermittlung24 ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
7.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Facharztvermittlung24 nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, jedoch beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7.3 Die Haftung von Facharztvermittlung24 ist unbegrenzt, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung einer Garantie. Ebenfalls haftet die Facharztvermittlung24 unbegrenzt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Die Facharztvermittlung24 garantiert die sachgemäße Personalsuche sowie -auswahl. Darüber hinaus übernimmt die Facharztvermittlung24 jedoch keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass ein Bewerber alle Erwartungen des AG erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt. Weiter haftet die Facharztvermittlung24 nicht für die Richtigkeit, der durch den Bewerber gemachten Angaben oder vorgelegten Dokumente, wie Zeugnisse, Arbeitsläufe, Lebensläufe usw., es sei denn, es liegt ein Fall nach Abschnitt 7.2 oder 7.3 vor.
8) Kündigung
8.1 Der AG kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
8.2 Beide Parteien können den Auftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
• Der AG seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
• Über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder
• Der AG gegen die Bestimmungen in Abschnitt 10 (Geheimhaltung 6 Datenschutz) verstößt.
8.3 Die Kündigung entbindet den AG nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchgebühr oder des Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abschnitt 3 dieser AGB.
8.4 Kündigungen bedürfen der Textform.
9) Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen von der Facharztvermittlung24 sind mit Zugang beim AG ohne Abzug fällig. Der AG gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto der Facharztvermittlung24 eingeht. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.
9.2 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist die Facharztvermittlung24 berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
10) Geheimhaltung, Datenschutz
10.1 Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber, irgendwelche von der Facharztvermittlung24 bestimmungsgemäß oder zufällig übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
10.2 Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekanntgegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
10.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
10.4 Im Falle, dass keine Vermittlung mit einem Bewerber zustande kommt, verpflichtet sich der AG, alle von der Facharztvermittlung24 oder vom Bewerber zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben und Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten usw. zu vernichten.
10.5 Der AG darf ohne Zustimmung des Bewerbers keine Kontaktaufnahme mit aktuellen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers vornehmen.
10.6 Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) Risiken birgt und erklärt sich damit einverstanden, dass während der Datenübertragung im Internet unbefugte Zugriffe auf die übermittelten Daten nicht ausgeschlossen werden können.
10.7 Die Facharztvermittlung24 und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
11) Vertragsklausel – Aufrechnung
Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen von der Facharztvermittlung24 aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom AG geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12) Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist der Hauptsitz der Facharztvermittlung24 in Berlin.
13) Schlussbestimmungen
13.1 Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
13.2 Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, dasjenige, was nach vorstehender Ziffer 13.1 Geltung hat, durch eine schriftliche Änderung oder Ergänzung des Wortlauts des Vertrages festzuhalten.
Berlin, 01.07.2024