Abmahnung

Abmahnung

Abmahnung: Der letzte Schritt vor der Kündigung bei Verstößen

Eine Abmahnung dient als Warnung an Arbeitnehmer und als Aufforderung zur einer bestimmten Verhaltensänderung. Umgangssprachlich wird oft der Vergleich mit der „gelben Karte“ im Fußball herangezogen. Sie ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Unmutsäußerung. Bevor es zu dem drastischen Schritt einer verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung kommt, muss zunächst eine Abmahnung erteilt werden, es sei denn, die Verstöße sind sehr gravierend.

Deutliche Worte in der Abmahnung

Eine Abmahnung hat verschiedene Funktionen: die Dokumentationsfunktion, die Hinweisfunktion sowie die Warn- und Androhungsfunktion. Diese lassen sich wie folgt erklären: 

  • Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß fest. Sie ist nicht formgebunden und kann daher auch mündlich erteilt werden. Doch um spätere Unklarheiten zu vermeiden, wird sie meist schriftlich ausgefertigt und in der Personalakte hinterlegt.
  • Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Verhalten, das konkret benannt wird, aus Sicht des Arbeitgebers einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt. 
  • Warn- und Androhungsfunktion: Dem Arbeitnehmer werden arbeitsrechtliche Konsequenzen, beziehungsweise die Kündigung, angedroht, sollte er seinen Verstoß fortsetzen beziehungsweise wiederholen. 

Die Bedeutung der Abmahnung ist sehr individuell: Sie kann zum Ziel haben, eine Veränderung herbeizuführen, die tatsächlich das Arbeitsverhältnis verbessert. Oder sie ist eine Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung bei einem ähnlichen Pflichtverstoß.

Zulässige Gründe für die „gelbe Karte“

Eine Abmahnung kann nicht nach Belieben erteilt werden bei einem geringfügigen Fehlverhalten oder einer Schusseligkeit. Solch eine Abmahnung ist nicht zulässig und kann angefochten werden. Jeder Fall ist individuell und wird auch so behandelt. Es gibt Abmahnungsgründe, die stets als zulässig gewertet werden und sich nicht anfechten lassen. Einige Beispiele: 

  • Beleidigung: Sind bestimmte Beschimpfungen oder abfällige Äußerungen beleidigend, ist die Abmahnung rechtens. Dazu zählen auch verunglimpfende Social-Media-Posts.
  • Beschädigung: Das Eigentum des Arbeitgebers wurde grob fahrlässig oder absichtlich beschädigt.
  • Diebstahl: Selbst kleine Diebstähle sind abmahnungswürdig. 
  • Unentschuldigtes Fernbleiben: Wer ohne Grund nicht zur Arbeit erscheint, kann abgemahnt werden.
  • Fehlende Krankmeldung: Wer sich zu spät oder gar nicht krankmeldet, riskiert eine Abmahnung.

Hinzu kommt noch eine Reihe anderer Vergehen, wie etwa Krankfeiern, ständiges Zuspätkommen, Mobbing oder Arbeitsverweigerung. 

Konkrete Benennung des Vergehens

Was den Inhalt betrifft, gibt es gewisse Bestimmungen. Die Abmahnung darf etwa nicht pauschal formuliert sein, sondern muss das Fehlverhalten des Beschäftigten konkret benennen sowie die Vertragsklausel oder die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde. Nur so ist sie rechtens. Folgende Bestandteile muss die Abmahnung aufweisen:

  • Konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens, zum Beispiel: „Am Dienstag, 24. April 2021, haben Sie Ihre Arbeit erst um 9.45 Uhr und damit 45 Minuten verspätet aufgenommen.“)
  • Rüge dieser Pflichtverletzung, zum Beispiel: „Damit haben Sie gegen § 8 Ihres Arbeitsvertrages verstoßen.“
  • Eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten, zum Beispiel: „Wir erwarten, dass Sie Ihre Arbeitszeiten künftig einhalten und Ihre Arbeit pünktlich aufnehmen.“
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen, zum Beispiel: „Für den Wiederholungsfall behalten wir uns arbeitsrechtliche Schritte vor, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.“

Abmahnungen bei Ärzten an Kliniken

Abmahnungen sind eine rechtliche Grauzone, vor allem, wenn es um die Anzahl der Abmahnungen geht. Bei schweren Pflichtverletzungen kann bereits eine einzige Abmahnung ausreichen, bei leichten muss grundsätzlich mehrmals abgemahnt werden. Die Dauer der Wirksamkeit einer Abmahnung hängt ebenfalls von der Schwere des Fehlverhaltens der betreffenden Person ab. Der Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) enthält eine besondere Regelung, die die vorherige Anhörung eines Arztes vor Ausspruch der Abmahnung vorschreibt. Die Äußerung des Arztes zur Abmahnung muss dann zusammen mit dieser in die Personalakte aufgenommen werden. Eine entsprechende Vorschrift gibt es für das ärztliche Personal an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) dagegen nicht. Hier müssen die Ärzte vor einer Abmahnung also nicht gehört werden.

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