Eine Abmahnung dient als Warnung an Arbeitnehmer und als Aufforderung zur einer bestimmten Verhaltensänderung. Umgangssprachlich wird oft der Vergleich mit der „gelben Karte“ im Fußball herangezogen. Sie ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Unmutsäußerung. Bevor es zu dem drastischen Schritt einer verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung kommt, muss zunächst eine Abmahnung erteilt werden, es sei denn, die Verstöße sind sehr gravierend.
Eine Abmahnung hat verschiedene Funktionen: die Dokumentationsfunktion, die Hinweisfunktion sowie die Warn- und Androhungsfunktion. Diese lassen sich wie folgt erklären:
Die Bedeutung der Abmahnung ist sehr individuell: Sie kann zum Ziel haben, eine Veränderung herbeizuführen, die tatsächlich das Arbeitsverhältnis verbessert. Oder sie ist eine Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung bei einem ähnlichen Pflichtverstoß.
Eine Abmahnung kann nicht nach Belieben erteilt werden bei einem geringfügigen Fehlverhalten oder einer Schusseligkeit. Solch eine Abmahnung ist nicht zulässig und kann angefochten werden. Jeder Fall ist individuell und wird auch so behandelt. Es gibt Abmahnungsgründe, die stets als zulässig gewertet werden und sich nicht anfechten lassen. Einige Beispiele:
Hinzu kommt noch eine Reihe anderer Vergehen, wie etwa Krankfeiern, ständiges Zuspätkommen, Mobbing oder Arbeitsverweigerung.
Was den Inhalt betrifft, gibt es gewisse Bestimmungen. Die Abmahnung darf etwa nicht pauschal formuliert sein, sondern muss das Fehlverhalten des Beschäftigten konkret benennen sowie die Vertragsklausel oder die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde. Nur so ist sie rechtens. Folgende Bestandteile muss die Abmahnung aufweisen:
Abmahnungen sind eine rechtliche Grauzone, vor allem, wenn es um die Anzahl der Abmahnungen geht. Bei schweren Pflichtverletzungen kann bereits eine einzige Abmahnung ausreichen, bei leichten muss grundsätzlich mehrmals abgemahnt werden. Die Dauer der Wirksamkeit einer Abmahnung hängt ebenfalls von der Schwere des Fehlverhaltens der betreffenden Person ab. Der Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) enthält eine besondere Regelung, die die vorherige Anhörung eines Arztes vor Ausspruch der Abmahnung vorschreibt. Die Äußerung des Arztes zur Abmahnung muss dann zusammen mit dieser in die Personalakte aufgenommen werden. Eine entsprechende Vorschrift gibt es für das ärztliche Personal an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) dagegen nicht. Hier müssen die Ärzte vor einer Abmahnung also nicht gehört werden.
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