Ein Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation bedeuten oftmals nicht, dass der Patient komplett geheilt ist. Seine Genesung muss weiterhin durch qualifizierte Fachärzte in der Rehabilitation begleitet werden. In solchen Fällen wird im unmittelbaren Anschluss an die Zeit in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung (AHB) verordnet. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnt und entweder ambulant oder stationär absolviert wird. Für Berufstätige erfolgt die Finanzierung in der Regel durch die Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung. Das Ziel einer AHB ist es, gewisse Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen, die aufgrund der Erkrankung verlorengegangen waren. Überdies dient die Anschlussheilbehandlung dazu, Patienten wieder an die Belastungen ihres Alltags und Berufslebens heranzuführen, also ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
Nur bestimmte Krankheitsbilder qualifizieren für eine AHB. Die Diagnose muss daher im AHB-Indikationskatalog der zuständigen Sozialversicherungsträger enthalten sein.
Dazu gehören folgende Indikationen:
Nicht nur die Anschlussheilbehandlung muss bezahlt werden. Die Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Den Großteil der Kosten übernimmt entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings muss ein Teil selbst finanziert werden, wenn die AHB stationär stattfindet. Dieser Anteil ist genau festgelegt: Wie bei einem Klinikaufenthalt zahlt der Patient maximal 10 Euro pro Tag für höchstens 14 Tage pro Kalenderjahr, wenn die Rentenversicherung den Rest übernimmt. Ist der Kostenträger die Krankenkasse, leistet der Patient für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eine Zuzahlung. Geringverdiener können sich teilweise und komplett von den Zuzahlungen befreien lassen. Für die Dauer der Anschlussheilbehandlung erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für sechs Wochen und kann für fortlaufende finanzielle Unterstützung einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen.
Die Entscheidung darüber, welche Anschlussheilbehandlung infrage kommt, wird mit dem behandelnden Facharzt im Rahmen des Entlassungsgesprächs gefällt beziehungsweise durch die Konsultation des Kliniksozialdienstes. Je nach individuellem Befinden und Lebenssituation wird eine stationäre oder ambulante Reha verordnet.
Zu einer stationären AHB gehören folgende Elemente:
Bei einer ambulanten Anschlussheilbehandlung verbringt der Patient den Tag in der Reha-Einrichtung und die Abende und Wochenenden zu Hause. Die Voraussetzung für die ambulante Reha ist, dass die Klinik nicht weiter als 45 Minuten Fahrweg von zu Hause entfernt ist. Die Einrichtungen sind kleiner als stationäre Häuser und vor Ort gut mit den niedergelassenen Ärzten vernetzt. Egal, ob eine stationäre oder ambulante AHB angestrebt wird, sollte der Patient schon möglichst nach einer für ihn passenden Einrichtung schauen und die Wunschklinik bei Antragstellung angeben.
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