Angestellte Ärzte werden vermutlich nie in die Situation geraten, dass sie Arbeitslosengeld beziehen müssen. Der einzig denkbare Grund wäre, einen Zeitraum zwischen zwei Jobs zu überbrücken. Dennoch kann es wichtig sein, sich in Grundzügen mit dem Arbeitslosengeld auszukennen – vor allem, wenn Ärzte eine eigene Praxis betreiben und Angestellte haben. Sollte es hier einmal zu einer Kündigung kommen, müssen die Ärzte als Arbeitgeber in der Lage sein, den gekündigten Mitarbeiter über sein weiteres Vorgehen zu informieren.
Denn Arbeitslosengeld ist gemäß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu da, Arbeitnehmer abzusichern, wenn sie ihre Beschäftigung verlieren. Das Arbeitslosengeld soll zumindest teilweise das Arbeitsentgelt ersetzen, das der Arbeitnehmer nun aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht mehr erhält.
Sie als qualifizierter Mediziner brauchen sich im Grunde genommen nie für sich persönlich mit dem Arbeitslosengeld auseinanderzusetzen. Denn selbst in dem unwahrscheinlichen Fall einer Kündigung wenden Ärzte sich direkt an Facharztvermittlung.de. Der Personalvermittler ist auf Ärzte spezialisiert und bietet ihnen ansprechende Jobangebote – nach den Bedingungen der Ärzte.
Aus rechtlicher Sicht ist das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung, finanziert aus den Beiträgen sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer und deren Arbeitgebern. Um einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Arbeitnehmer eine gewisse geforderte Mindestzeit versichert sein. Diese umfasst zwölf Monate innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren.
Anspruch auf die Leistung des Arbeitslosengeldes haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben und die oben genannte Anwartschaftszeit erfüllen. Sich schriftlich oder telefonisch als arbeitslos zu melden, ist nicht ausreichend, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Wer schon früh davon erfährt, dass er in absehbarer Zeit zum Beispiel aus betrieblichen Gründen eine Kündigung erhalten wird, muss sich spätestens drei Monate vor dem absehbaren Beschäftigungsende bei der Arbeitsagentur melden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Dieses Vorgehen nennt sich frühzeitige Arbeitssuche.
Was für die meisten Arbeitslosen ein sehr wichtiger Punkt ist, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Zeitraum, über den sie Arbeitslosengeld erhalten können. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich an dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches im letzten Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde. Aus diesem ermittelt die Arbeitsagentur ein pauschaliertes Nettoentgelt. Wer Kinder hat, erhält von diesem 67 Prozent und Kinderlose bekommen 60 Prozent als Arbeitslosengeld.
Das Arbeitslosengeld kann natürlich nicht in unbegrenzter Dauer gezahlt werden. Die mögliche Bezugsdauer steht in Abhängigkeit zur Dauer der vorgehenden Beschäftigung. War ein Arbeitnehmer zum Beispiel innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Arbeitslosmeldung 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, hat er einen Anspruch auf sechsmonatigen Bezug von Arbeitslosengeld. Umfasste die Beschäftigung 24 Monate, wächst der Anspruch auf 12 Monate. Wer älter als 50 Jahre ist, erhält einen leicht erhöhten Zeitraum, innerhalb dessen er Arbeitslosengeld beziehen kann.
Andere Fristen und Bezugszeiträume des Arbeitslosengeldes gelten für Angestellte, die überwiegend kurz befristet beschäftigt gewesen sind. Zum Beispiel erwerben sie schon dann einen Anspruch auf dreimonatigen Bezug von Arbeitslosengeld, wenn sie mindestens für sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Während man Arbeitslosengeld bezieht, darf man zusätzlich bis zu 15 Wochenstunden einer Beschäftigung nachgehen. Der Erlös hieraus wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet – unter Abzug eines Freibetrages von 165 Euro sowie Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten.
Wer sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit beruflich weiterbildet, kann ebenfalls Arbeitslosengeld beziehen. Diese Weiterbildung muss allerdings von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Die Grundbedingungen, zum Beispiel die Dauer der Anwartschaftszeit, müssen jedoch in diesem Fall ebenfalls erfüllt werden.
Vor allem, wenn Sie eine eigene Praxis betreiben, sollten Sie alles rund um das Arbeitslosengeld und weitere arbeitsrechtliche Aspekte kennen. Sind Sie angestellt als Arzt tätig, steht das Arbeitslosengeld natürlich nicht im Fokus. Sie schauen lieber auf Ihre Karriere und die besten Möglichkeiten, um sie vorwärtszubringen. Und mit diesem Anliegen wenden Sie sich an Facharztvermittlung.de, den Personalspezialisten für Ärzte.
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