Der Arztberuf bringt so einige Gefahren für die Gesundheit mit sich. Das zeigen auch die Statistiken der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die jährlich tausende von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten registriert. Letztere reichen von Hauterkrankungen über Infektionserkrankungen bis hin zu Wirbelsäulenbeschwerden.
Für die Durchsetzung des Arbeitsschutzes sind entsprechende Behörden zuständig. Die Arbeitsschutzbehörden prüfen die arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz von Ärzten und aller anderen medizinischen Berufsgruppen. Sie sind auch befugt, bestimmte Maßnahmen anzuordnen.
Die Arbeitsschutzbehörden sind Ländersache und tragen mitunter verschiedene Bezeichnungen: zum Beispiel Staatliche Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter. Die Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind räumlich gegliedert. So betreut die jeweilige Landesbehörde einen bestimmten Bezirk innerhalb eines Bundeslandes. Sie überwacht also Betriebe, die in diesem Bereich ansässig sind. Die Branchenzugehörigkeit der einzelnen Unternehmen spielt keine Rolle.
Die Arbeitsschutzbehörden achten darauf, dass das Arbeitsschutzrecht eingehalten wird. Außerdem obliegen den Arbeitsschutzbehörden Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Unternehmen. Sie können auch Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Gutachten einholen, Prüfungen durchführen und Proben entnehmen.
Bei Handlungsbedarf können die Arbeitsschutzbehörden in Einzelfällen Anordnungen erlassen. Sie haben mit Maßnahmen zu tun, die zu treffen, zu unterlassen oder zu dulden sind. Des Weiteren führen Arbeitsschutzbehörden Verwaltungsverfahren durch, um Sachverhalte zu ermitteln, Beteiligte anzuhören und behördliche Entscheidungen zu treffen. In diesem Zuge sind den Arbeitsschutzbehörden auch Zwangsvollstreckungen möglich: Sie setzen so die bestandskräftigen Entscheidungen durch Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwanghaft durch. Es wird also klar, dass die Entscheidungen der Arbeitsschutzbehörden durchaus ernstzunehmen sind und das Arbeitsrecht eine hohe Priorität besitzt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt an die Betreiber von Arztpraxen gewisse Arbeitsschutzrichtlinien heraus. Sie erläutern, welche Punkte bei Begehungen durch die Arbeitsschutzbehörde besonders relevant sind. So stehen oftmals vor allem das Hygienemanagement oder die Instrumentenaufbereitung auf dem Prüfstand. Je nach Fachrichtung des Arztes kann auch der Umgang mit Röntgenstrahlung beurteilt werden.
Der Arzt als Arbeitgeber ist gefordert, stets die umfangreichen Pflichten bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeiter zu erfüllen. Sonst drohen Sanktionen von Seiten der Arbeitsschutzbehörde. Die KBV unterstützt ihre Mitglieder dabei, den Überblick zu behalten. Dies ist nicht leicht, da die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer jeweils andere Regelungen haben und neben den Arbeitsschutzbehörden noch weitere Behörden zuständig sein können.
Weil der Arbeitsschutz in der Arztpraxis eine so hohe Bedeutung hat, müssen Praxisinhaber den Arbeitsschutzbehörden aktiv zuarbeiten. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung sogenannter Gefährdungsbeurteilungen. Diese bilden die Grundlage, um passende Schutzmaßnahmen festzulegen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden die besonderen Risiken der einzelnen Arbeitsbereiche der Mitarbeiter definiert. Zu den genauen Inhalten geben Verordnungen des Arbeitsschutzgesetzes ebenso Auskunft wie etwa die Biostoffverordnung.
Die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Arbeitsschutzbehörden erstellt der Betreiber einer Arztpraxis am besten in sieben Schritten. Er legt zunächst die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten fest, um dann die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Als nächstes bestimmt der Arzt die Maßnahmen, die er im Anschluss durchführt. Letztlich überprüft er deren Wirksamkeit und schreibt die Gefährdungsbeurteilung bei Hinweisen auf unentdeckte Gefährdungen oder Belastungen fort.
Sehr wichtig ist den Prüfenden der Arbeitsschutzbehörden außerdem, dass die psychischen Belastungen bei der Arbeit benannt werden. Denn seit 2013 gehören diese der Liste potentieller Gefährdungsursachen gemäß § 5 ArbSchG an. Alle festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sollten umfassend dokumentiert werden. So kann der Arzt gegenüber der Arbeitsschutzbehörde jederzeit nachweisen, dass er die vorgeschriebenen Anforderungen umfassend erfüllt hat.
Ist die Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen, kann, auch in Zusammenarbeit mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, ein Plan der Schutzmaßnahmen erstellt werden. Dieser muss daraufhin in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um bei Änderungsbedarf angepasst zu werden. Sehr wichtig ist den Arbeitsschutzbehörden auch, dass die Mitarbeiter ausreichend geschult sind. Dieses und andere arbeitsschutzrechtlich relevante Punkte werden bei Begehungen durch die Arbeitsschutzbehörden eingehend geprüft.
Ärzte, die leidenschaftlich in ihrem Beruf aufgehen, wollen sich ganz aufs Wesentliche beschränken können – und der Gesundheit der Menschen dienen. Da muss das Arbeitsumfeld arbeitsschutzrechtlich auf einem optimalen Stand sein, um auch die eigene Gesundheit zu schützen. Jobs mit diesen Bedingungen sind geeignet, die Karriere zu fördern – und finden sich bei Facharztvermittlung.de. Denn der Personalvermittler ist auf Ärzte und ihre Ansprüche an das Berufsleben spezialisiert. Sie wünschen sich als Facharzt eine Top-Stelle in einer Klinik oder Praxis, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in der Forschung? Bei Facharztvermittlung.de entscheiden Sie selbst, ob es eine Festanstellung sein soll oder Sie die attraktiven Konditionen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) nutzen möchten. Melden Sie sich noch heute bei Facharztvermittlung.de und planen Sie mit uns Ihre berufliche Zukunft!