Mit einem tollen Job steht die Arbeitszeit in einem sehr engen Verhältnis. Denn die Arbeitszeit nimmt mitunter einen ziemlich erheblichen Teil der Lebenszeit ein. Daher wird die Arbeitszeit – zum Schutz der Arbeitnehmer – gesetzlich über das Arbeitszeitgesetz geregelt. So ist zum einen sichergestellt – oder sollte es zumindest sein – dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit nicht überschreitet. Seine Pflicht ist es andersherum, dass er sie nicht unterschreitet – der Arbeitnehmer muss als seine im Arbeitsvertrag festgehaltene Arbeitszeit einhalten.
Ärzte müssen leider aufgrund der Abläufe – vor allem in Kliniken – ihre vereinbarte Arbeitszeit regelmäßig überschreiten. Laut Marburger Bund arbeiten drei Viertel der in einer Studie befragten Ärzte mehr als 48 Stunden in der Woche. Ein Viertel der Befragten gab an, wöchentlich 60 bis 79 Stunden im Dienst zu sein. Drei Prozent vermeldeten gar, mehr als 80 Stunden in der Woche zu arbeiten. Es zeigt sich: Die Arbeitszeit ist für Ärzte ein sehr großes Thema.
Wer endlich zu einer Arbeitszeit arbeiten möchte, die eine Work-Life-Balance zulässt, sollte sich mit seinen Wünschen an den Personalvermittler Facharztvermittlung.de wenden. Denn hier haben Ärzte die Wahl: Teilzeit, Vollzeit oder in verschiedenen Vertretungseinsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ). Ärzte finden bei Facharztvermittlung.de Arbeitszeiten, die zu ihrem Leben passen.
Das Arbeitszeitgesetz soll die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer während der Arbeit schützen. Es wurde in den letzten Jahren immer mehr den europäischen Richtlinien, also der EG-Arbeitszeitrichtlinie, angenähert. In diesem Zuge wurden auch zunehmend flexible Arbeitszeiten etabliert.
Insgesamt regelt das Arbeitszeitgesetz mehrere Punkte. Dies ist zunächst das zulässige komplette Arbeitszeitvolumen des Arbeitnehmers. Weiterhin sind seine tägliche Höchstarbeitszeit und die zeitliche Lage der Arbeitszeit geregelt. Des Weiteren legt das Arbeitszeitgesetz die Pausen- und Ruhezeiten, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sowie rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber bei Verstoß gegen diese Vorschriften fest.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, Praktikanten und Azubis. Einige Berufsgruppen sind allerdings davon ausgenommen: dazu gehören auch Chefärzte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kenntnis zu setzen, zum Beispiel über Aushänge. Gut zu wissen: Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Eine Überschreitung auf bis zu 10 Stunden ist dann zulässig, wenn die Durchschnittsarbeitszeit innerhalb von einem halben Jahr nicht über 8 Stunden liegt.
Die Arbeitszeit gilt vom Beginn bis zum Ende ohne Pausen. Die Anfahrt zählt nicht dazu. Das Umkleiden auf der Arbeit wird dann vergütet, wenn das Tragen von Arbeitskleidung vorgeschrieben ist – etwa im Krankenhaus. Dort gelten auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit – im Gegensatz zur Rufbereitschaft.
Die Ruhepausen stehen in Abhängigkeit zur Arbeitszeit. Beträgt diese 6 Stunden, sind 30 Minuten Pause vorgesehen. Bei 9 Stunden Arbeitszeit müssen mindestens 45 Minuten Pause eingeplant werden. In der Pause haben Mitarbeiter keine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Für Ärzte gibt es hinsichtlich der Arbeitszeit eine besondere Vereinbarung namens „Opt-out“. Kommt sie zur Anwendung, steigen Ärzte aus der tariflich festgelegten Höchstarbeitszeit aus. Und arbeiten mehr 48 Stunden – es sind sogar bis zu 60 Stunden in der Woche möglich. Das „Opt-out“ wird etwa angewendet, wenn besonders viele Bereitschaftsdienste anfallen. Selbstverständlich muss der einzelne Mitarbeiter dem – rechtskonformen – „Opt-out“ schriftlich zustimmen. Diese Einwilligung kann er innerhalb von 6 Monaten widerrufen.
Auch wenn die Realität oft anders aussieht: Ärzte haben das Recht, gesetzwidrige Überstunden oder Bereitschaftsdienste zu verweigern. Außerdem müssen Überstunden, die die vereinbarte Regelung überschreiten, entsprechend vergütet werden. Klinikträger können dafür einen finanziellen Ausgleich oder einen Freizeitausgleich gewähren.
Damit es zur Vergütung der Überstunden kommen kann, muss ein Arbeitnehmer allerdings belegen, wann er welche Mehrarbeit geleistet hat – dies gibt das Arbeitszeitgesetz vor. Eine systematische Erfassung gibt es laut Marburger Bund aktuell allerdings nur für rund 40 Prozent der Ärzte. Wird regelmäßig gegen die Höchstarbeitsgrenzen verstoßen, sieht das Arbeitszeitgesetz Bußgelder oder andere Sanktionen vor. Um es dazu zu bringen, muss ein Arbeitnehmer entweder die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren oder eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber stellen.
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