Die ärztliche Schweigepflicht ist die Gewährleistung, dass ein Arzt das, was ein Patient ihm anvertraut, nicht an Dritte weitergeben darf. Die Schweigepflicht – auch Verschwiegenheitspflicht oder Arztgeheimnis genannt – gilt sogar über den Tod des Patienten hinaus. Mediziner werden davon nur entbunden, wenn dies der Patient wünscht, es eine gerichtliche Anordnung gibt oder bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen es verlangen.
Die ärztliche Schweigepflicht ist wie folgt gesetzlich verankert:
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann berufsrechtliche Konsequenzen haben sowie straf- oder zivilrechtliche Folgen. So können Patienten beim Bruch der Schweigepflicht etwa Schadensersatzansprüche stellen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für das Umfeld des Arztes, etwa die Angestellten seiner Praxis oder Pflegekräfte im Krankenhaus sowie dann, wenn jemand per Verfügung einen Mediziner aufsuchen muss, etwa einen Betriebsarzt oder Polizeiarzt. Sie greift ebenfalls bei einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung, egal ob diese freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung erfolgt.
Folgende Daten über Patienten müssen Mediziner verschweigen:
Die Einhaltung der Schweigepflicht zum Schutz von Patienten hat einen sehr hohen Stellenwert und gilt sogar gegenüber
Die Verschwiegenheitspflicht muss nicht eingehalten werden gegenüber Betreuern oder Bevollmächtigten, die die medizinischen Angelegenheiten eines Patienten regeln. Auch durch bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen werden Ärzte von ihrer Pflicht zu schweigen entbunden. Zum Beispiel müssen Krankenhäuser ein Verzeichnis über die aufgenommenen Patienten führen und die Daten daraus den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, wenn es der Abwehr von Gefahren, Verfolgung von Straftaten oder der Auffindung von Vermissten dient. Auch, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist, darf ein Arzt Informationen preisgeben, da es sich um einen Notfall handelt. Des Weiteren wiegt die Meldepflicht in einigen Bereichen schwerer als die ärztliche Schweigepflicht. Folgende Daten müssen Ärzte an die dazugehörigen Instanzen weitergeben:
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