Patientenrechte sind heute ein zentraler Bestandteil des Behandlungsprozesses. Um die Rolle des mündigen Patienten zu stärken, trat am 26. Februar 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft. Das Gesetz schafft den juristischen Unterbau in Streitfällen, sei es in Bezug auf die Nichtbeachtung von Therapiewünschen, die Versagung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation sowie ärztliche Behandlungsfehler. Die Stärkung der Patientenrechte setzt noch einmal einen besonderen Fokus auf die Pflichten, denen Ärzte nachkommen müssen.
Ein Mediziner, der einen Behandlungsvertrag mit einem Patienten abschließt, ist dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden fachlichen Standards selbst durchzuführen oder andere durchführen zu lassen. Dazu gehören die Diagnostik sowie die Therapie. Der Arzt schuldet dem Patienten zwar eine fachgerechte Behandlung, jedoch keinen Behandlungserfolg: Er kann ihm keine Heilung oder Verbesserung seines Zustandes garantieren.
Bei gesetzlich Versicherten unterwerfen sich Vertragsärzte einer Behandlungspflicht. Nur in bestimmten Fällen kann ein Arzt die Behandlung verweigern, etwa, wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wird, ärztliche Anordnungen nicht befolgt wurden oder der Patient unzumutbares Verhalten aufweist (zum Beispiel nächtliche Anrufe, Beleidigungen oder ungerechtfertigte Forderungen).
Die Behandlungspflicht endet dort, wo das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beginnt. Das bedeutet, ein Arzt darf keine Behandlung durchführen, die der Patient ablehnt.
Folgende Verpflichtungen des Arztes innerhalb eines Behandlungsvertrages sind:
Zu der Behandlungspflicht gehört unmittelbar die Sorgfaltspflicht. Da der Arzt seinen Patienten eine nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens ausgerichtete Behandlung schuldet, muss er regelmäßige Fortbildungen in seinem Fachgebiet absolvieren sowie Fachliteratur lesen. Jegliches technische Equipment sollte dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und der Arzt muss es bedienen und verlässliche Ergebnisse erzielen können. Fehlt dem Mediziner bestimmtes Fachwissen, muss er Kollegen zu Rate ziehen oder den Patienten an einen anderen Facharzt überweisen.
Juristisch betrachtet, ist eine Behandlung ohne vorherige Aufklärung und/oder die Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung. Zur Aufklärungspflicht gehört die Erläuterung der Diagnose sowie des Behandlungsablaufs, der Heilungschancen und der möglichen Risiken. Für medizinische Eingriffe muss der Erkrankte seine schriftliche Einwilligung erteilen. Damit die Patientenaufklärung Erfolg hat, sollte der Facharzt folgende Punkte beherzigen:
Die Dokumentationspflicht für Ärzte laut Bürgerlichem Gesetzbuch besagt, dass Informationen, Eingriffe, Therapien und sonstige Maßnahmen in einer Patientenakte aufgeführt werden müssen. Diese Akte wird noch zehn Jahre lang nach Abschluss der Behandlung vom jeweiligen Krankenhaus oder behandelnden Arzt aufbewahrt – auch im Fall einer Praxisaufgabe. Nach manchen Verfahren, wie etwa Bluttransfusionen, beträgt die Aufbewahrungszeit 15 Jahre, bei Röntgenaufnahmen sogar 30. Das Patientenrecht auf Einsicht der Akte besteht, sofern diese noch existiert, auch über das Ende der Frist hinaus.
Gemäß Gesetz muss die Dokumentation alle Informationen und Behandlungsresultate umfassen. Dazu gehören:
Zur Akte gehören zudem die Personalien des Patienten, und alle Schritte müssen mit einem Datum versehen sein.
Die ärztliche Schweigepflicht ist die Gewährleistung, dass ein Arzt das, was ein Patient ihm anvertraut, nicht an Dritte weitergeben darf. Sie gilt sogar über den Tod des Patienten hinaus. Mediziner werden davon nur entbunden, wenn dies der Patient wünscht, es eine gerichtliche Anordnung gibt oder bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen es verlangen.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann berufsrechtliche Konsequenzen haben sowie straf- oder zivilrechtliche Folgen. So können Patienten beim Bruch der Schweigepflicht etwa Schadensersatzansprüche stellen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für das Umfeld des Arztes, etwa die Angestellten seiner Praxis oder Pflegekräfte im Krankenhaus sowie dann, wenn jemand per Verfügung einen Mediziner aufsuchen muss, etwa einen Betriebsarzt oder Polizeiarzt.
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