Irren ist menschlich – das gilt selbstverständlich auch für Ärzte. Ein Behandlungsfehler kann jedoch verheerende Folgen für den Patienten haben. Angesichts der Zunahme von Schadensersatzforderungen gegen behandelnde Ärzte ist aber auch die Frage zu beleuchten, wer bei einem Behandlungsfehler eigentlich haftbar ist. Keine Frage: Ärzte, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen, sind auch verantwortlich. Trotzdem verschwimmen die Grenzen oftmals, wenn es darum geht, ob Ärzte direkt haften oder ihre Arbeitgeber geradestehen.
Laut Gesetz (§ 630a Abs. 2 BGB) ist ein Arzt dazu verpflichtet, einem Patienten eine Behandlung gemäß der bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu bieten. Das betrifft demzufolge nicht jene Therapiemethoden, die zum Zeitpunkt der konkreten Behandlung noch nicht bekannt waren und erst danach dem Facharztstandard zugefügt wurden. Ein Behandlungsfehler kann sich ergeben, wenn der Arzt den für die Behandlung existierenden Facharztstandard unterwandert oder fundamental wichtige Kontrollbefunde nicht erhoben hat. Ebenso, wenn der Mediziner die erste Diagnose nicht überprüft oder die Sicherungsaufklärung des Patienten versäumt hat. Liegen solche Kriterien vor, handelt es sich um einen schuldhaften Behandlungsfehler.
Als Therapiefehler bezeichnet man den Verstoß eines Arztes gegen zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannte Standards. Diese Facharztstandards sind in Sachverständigengutachten vermerkt. Umso wichtiger, dass der behandelnde Arzt diese regelmäßig prüft und sich auf dem Laufenden hält. Die Standards bestehen aus Richtlinien – etwa zur Blutgruppenbestimmung – sowie Leitlinien, welche der Orientierung dienen sollen. Grundsätzlich wird dem Arzt Therapiefreiheit zugesprochen, das heißt, dass er von den Leitlinien abweichen darf, wenn sie inhaltlich nicht dem neuesten Erkenntnisstand entsprechen. Trotzdem darf er auf keinen Fall veraltete, risikobehaftete oder zu wenig erforschte Methoden anwenden: Das würde nämlich als Behandlungsfehler deklariert werden.
Ein Behandlungsfehler entsteht aber auch bei einer fehlerhaften Diagnose- und Befunderhebung. So interpretiert der Arzt beispielsweise einen vorliegenden Befund falsch. Als vorwerfbarer Behandlungsfehler gilt dies aber noch nicht zwangsläufig: Hat der Arzt einen nachvollziehbaren Weg verfolgt und logische Schlüsse gezogen, ist er – obwohl erwiesenermaßen falsch – trotzdem auf der sicheren Seite. Schlimmer ist es, wenn der Arzt gewisse wichtige Diagnoseverfahren gar nicht erst unternimmt. Ein sogenannter Befunderhebungsfehler ist nämlich haftungsrelevanter als eine reine Fehlinterpretation von bereits vorliegenden Befunden. Von einem Behandlungsfehler spricht man daher in diesem Zusammenhang, wenn wichtige und naheliegende Befunde nicht erhoben wurden und folglich eine fehlerhafte Diagnose gestellt wurde.
Auch eine unterlassene Sicherungsaufklärung wird als Behandlungsfehler gewertet. Diese Aufklärung über die Risiken einer Behandlung geben dem Patienten Aufschluss über mögliche Nebenwirkungen, die Dosierung eines Medikamentsoder auch die Aufforderung, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder vorzustellen. Des Weiteren gehören Verhaltensempfehlungen dazu, zum Beispiel über Fahruntüchtigkeit oder zur Wundheilung. Die gegebene Einwilligung eines Patienten wird dann unwirksam, wenn die Aufklärung fehlerhaft war. Das Patientenrechtegesetz sieht übrigens vor, dass der Arzt dem Patienten auch eine wirtschaftliche Aufklärung schriftlich zukommen lässt, wenn er weiß, dass die Behandlungskosten teilweise oder komplett vom Patienten selbst getragen werden müssen.
Nicht zuletzt haftet ein Arzt, wenn er voll beherrschbare Risiken eingegangen ist und ist schadensersatzpflichtig, wenn etwa ein Patient eine Infektion aufgrund ungenügend sterilisierter Instrumente entwickelt. Haftbar ist der Arzt zudem, wenn er einen Patienten von einem Kollegen übernimmt, ohne das erforderliche Fachwissen zu haben. Er hat außerdem die Pflicht, den Patienten über Behandlungsfehler zu unterrichten – egal, ob selbst verursacht oder von einem Dritten.
Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Behandlungsfehler für einen Arzt? Im Angestelltenverhältnis haftet gewöhnlich der Arbeitgeber, zum Beispiel die Klinik. Allerdings nur, wenn der Arzt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Des Weiteren ist zwar klar definiert, was als Behandlungsfehler gilt, doch wie es dazu kam, ist häufig Auslegungssache: Der Fehler muss nachweisbar auf den Arzt zurückgehen. Hat das „Schicksal“ nach einer Behandlung negativ zugeschlagen, so besteht keine Haftbarkeit.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts teilt sich ein Schaden nach dem Grad des Verschuldens in drei Stufen ein. Demnach haftet der Arbeitnehmer in folgenden Fällen:
Es empfiehlt sich also für Ärzte, vor Jobantritt abzuklären, wie umfänglich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers ist und inwieweit er bei von Angestellten verursachten Behandlungsfehlern haftet.
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