Mit Krankheitssymptomen zum Arzt zu gehen ist für Patienten eine Selbstverständlichkeit. Was den wenigsten bewusst ist: Mit jeder Behandlung wird eine Rechtsbeziehung eingegangen. Erfolgt eine einvernehmliche ärztliche Tätigkeit, so basiert sie auf einem Behandlungsvertrag, der Rechte und Pflichten mit sich bringt.
2013 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) in Kraft und damit besondere Vorschriften zum Behandlungsvertrag, welche die Rechte und Pflichten der Beteiligten konkretisieren. Eingebettet ist das Patientenrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es heißt darin:
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Ein Behandlungsvertrag wird mündlich beziehungsweise durch „schlüssiges Verhalten“ – das sogenannte konkludente Handeln – vereinbart. Ein Behandlungsvertrag erfolgt gewöhnlich nicht schriftlich – er ist aber nicht minder bedeutsam, da im Zivilrecht auch mündlich beziehungsweise konkludent geschlossene Verträge Geltung haben.
Ein Behandlungsvertrag ist in folgenden Konstellationen möglich:
Ein Mediziner, der einen Behandlungsvertrag mit einem Patienten abschließt, ist dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden fachlichen Standards selbst durchzuführen oder andere durchführen zu lassen. Dazu gehört die Diagnostik sowie die Therapie. Der Arzt schuldet dem Patienten zwar eine fachgerechte Behandlung, jedoch keinen Behandlungserfolg: Er kann ihm keine Heilung oder Verbesserung seines Zustandes garantieren.
Bei gesetzlich Versicherten unterwerfen sich Vertragsärzte einer Behandlungspflicht. Nur in bestimmten Fällen kann ein Arzt die Behandlung verweigern, etwa, wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wird, ärztliche Anordnungen nicht befolgt wurden oder der Patient unzumutbares Verhalten aufweist (zum Beispiel nächtliche Anrufe, Beleidigungen oder ungerechtfertigte Forderungen).
Die Behandlungspflicht endet dort, wo das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beginnt. Das bedeutet, ein Arzt darf keine Behandlung durchführen, die der Patient ablehnt.
Folgende Verpflichtungen des Arztes innerhalb eines Behandlungsvertrages sind:
Der Patient ist wiederum in der Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Bei Privatpatienten besteht der Vergütungsanspruch direkt, bei Kassenpatienten existiert der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die zuständige KV, die mit den Krankenkassen im Rahmen von Kollektivverträgen die Gesamtvergütungen vereinbart.
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