Berufsausübungsgemeinschaft

Berufsausübungsgemeinschaft

Beste Karrierechancen in der Berufsausübungsgemeinschaft – Dank Facharztvermittlung.de

Ärzte haben diverse Möglichkeiten, ihren Beruf auszuüben. Ob angestellt in einer Praxis oder in einer Klinik oder auch selbstständig als niedergelassener Arzt: Die Optionen sind vielfältig. Für niedergelassene Ärzte ist die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eine der möglichen Formen. Diese ist landläufig noch immer unter der überholten Bezeichnung „Gemeinschaftspraxis“ bekannt. Seit 2007 aber gilt offiziell die Bezeichnung Berufsausübungsgemeinschaft. In einer Berufsausübungsgemeinschaft kooperieren (Zahn-)Ärzte und Psychotherapeuten als wirtschaftliche Einheit.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann, im Gegensatz zur früheren Gemeinschaftspraxis, in erweitertem Umfang Ärzte anstellen, Zweigpraxen gründen oder weitere BAG bilden. Auch überörtlich können Berufsausübungsgemeinschaften agieren. Diese Form ist also auch für Ärzte interessant, die eine Anstellung im Rahmen einer Arztpraxis suchen.

Um sich nicht selbst auf die Suche nach einer geeigneten Berufsausübungsgemeinschaft machen zu müssen, wenden interessierte Ärzte sich am besten an Facharztvermittlung.de. Der Personalvermittler für Ärzte besitzt hervorragende Kontakte und kann Ärzte daher auch in Berufsausübungsgemeinschaften vermitteln, die exakt ihren jeweiligen Vorstellungen entsprechen.

Formen und Voraussetzungen der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) 

Die Berufsausübungsgemeinschaft bietet Zusammenschlüssen von selbstständigen Ärzten viele Möglichkeiten. Die Grundform, die „einfache“ Berufsausübungsgemeinschaft, wird dabei meistens in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Welche Rechtsform die Gründer der Berufsausübungsgemeinschaft auch wählen: Sie müssen immer einen Gesellschaftervertrag abschließen, der auch den Gesellschaftszweck definiert.

Ähnlich ist es mit der Teilberufsausübungsgemeinschaft. Sie dient dazu, dass Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten. Die Teilberufsausübungsgemeinschaft hat rechtlich betrachtet die Besonderheit, dass die gemeinsam erbrachten Leistungen im Gesellschaftsvertrag genau definiert werden müssen.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft hat in jedem Fall bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss sie eine gemeinsame Patientenbehandlung anbieten und eine Außenankündigung der Gesellschaft in Form eines Praxisschildes mitbringen. Die erbrachten Leistungen durch die Berufsausübungsgemeinschaft müssen durch die Gemeinschaft abgerechnet und dokumentiert werden. Weiterhin hat die Berufsausübungsgemeinschaft im Außenverhältnis gemeinsam zu haften und alle Ärzte sind verpflichtend an den unternehmerischen Risiken und Chancen beteiligt. Fast selbsterklärend ist, dass die Berufsausübungsgemeinschaft über gemeinsames Personal verfügt und die Räume sowie die Praxiseinrichtung gemeinsam nutzt. 

Besonderheit: die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

Im Gegensatz zur „einfachen“ Berufsausübungsgemeinschaft gehören zur einer übergeordneten Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) mehrere, räumlich getrennte Praxissitze. Die rechtliche Grundlage für die ÜBAG ist der § 18 Abs. 3 Satz 3 MBO. Demnach ist die ÜBAG nur dann erlaubt, wenn an jedem Praxissitz zumindest ein Mitglied der übergeordneten Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist und wenn zudem eine einheitliche Patientenkartei besteht. 

Die Anzahl der Sitze einer ÜBAG ist nicht begrenzt. Alle Regelungen zur Zulassung und zur Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind dieselben wie die Vorgabe der Berufsausübungsgemeinschaft, die nur einen Sitz hat.

Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft

Um eine Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen, ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses notwendig. Für diesen Prozess braucht der Ausschuss den Gesellschaftervertrag, der den Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten klar herausstellt. Wenn die ÜBAG sich auf die Zuständigkeitsbereiche zweier Kassenärztlicher Vereinigungen (KV) erstreckt, ist ein Hauptsitz zu wählen. Die KV, in deren Zuständigkeitsbereich er liegt, trifft auch die Genehmigungsentscheidung. Wichtig: Die ÜBAG ist an ihre Entscheidung für den Hauptsitz für mindestens zwei Jahre gebunden.

Ob eine Berufsausübungsgemeinschaft zugelassen wird, hängt auch mit den Regelungen der Bedarfsplanung zusammen. Wenn ein Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung gesperrt ist, kann dort zum Beispiel kein Hauptsitz einer ÜBAG gewählt werden. Ist eine Berufsausübungsgemeinschaft als Jobsharing-Partnerschaft angedacht, müssen die Ärzte beim Zulassungsausschuss außerdem einen Antrag auf Jobsharing stellen. Ein solches wird im Übrigen mit einer Leistungsbegrenzung versehen.

Jobs in einer Berufsausübungsgemeinschaft finden Ärzte mit Facharztvermittlung.de

Es zeigt sich: Die Berufsausübungsgemeinschaft ist ein vielseitiges Modell, das Ärzten flexible Möglichkeiten der Selbstständigkeit bietet. Doch auch Mediziner, die mit einer Festanstellung liebäugeln, finden mit der Anstellung in einer Berufsausübungsgemeinschaft gute Karrierechancen vor. Insbesondere hinsichtlich der Work-Life-Balance ist ein Job in einer Berufsausübungsgemeinschaft wesentlich besser geeignet als der in einer Klinik.

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