Betriebsrat

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Betriebsrat: Gewählte Interessensvertretung der Belegschaft

Eine Lobby im eigenen Haus, welche sich für die Interessen der Mitarbeiter einsetzt – in Deutschland hat diese Funktion der Betriebsrat. Betriebsräte existieren nicht nur in der freien Wirtschaft, sondern auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie etwa Krankenhäusern.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, vorausgesetzt ihr Betrieb hat mindestens fünf Beschäftigte. Diese müssen über 18 Jahre alt sein. Auch Außendienstmitarbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter, die länger als drei Monate beschäftigt werden, dürfen einen Betriebsrat wählen. Zur Wahl stellen kann sich jeder, der seit mindestens sechs Monaten bei dem Arbeitgeber tätig ist. Wer jedoch vom Wahl- und Aufstellungsrecht ausgeschlossen ist, sind leitende Angestellte. Aber auch sie können am innerbetrieblichen Austausch teilnehmen, indem sie einen Sprecherausschuss mit entsprechenden Vertretern gründen.

Die Aufgaben des Betriebsrats für die Arbeitnehmer

Per Gesetz hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen: 

  • Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen im gesamten Betrieb
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft beim Arbeitgeber
  • Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer sowie die Gewährleistung von Transparenz und Information über entsprechende Ergebnisse
  • Zusammenarbeit mit und Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Förderung der allgemeinen Beschäftigung im Betrieb, auch von benachteiligten oder älteren Arbeitnehmern
  • Beachtung der besonderen Lage der Schwerbehinderten und sonstiger Schutzbedürftiger im Betrieb
  • Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern ausländischer Herkunft
  • Förderung von Maßnahmen zu Arbeits- oder betrieblichem Umweltschutz

 

Betriebsrat: Arbeitnehmerrechte stehen an erster Stelle

Neben diesen Pflichten hat der Betriebsrat Rechte, welche die Interessen der Mitarbeiter vertreten und ihren Einfluss absichern sollen. Dazu gehört unter anderem, dass die Geschäftsführung den Betriebsrat an Entscheidungen beteiligen muss. Denn zentral für die Funktion eines Betriebsrats ist dessen Mitwirkungs- und Bestimmungsrecht. 

Das gilt für folgende Bereiche:
 

  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Regelung von Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub
  • Bestimmungen zum Verhalten von Arbeitnehmern und Betriebsordnungen
  • Einführung, Veränderung oder Schließung von Sozialeinrichtungen und Wohnräumen von Arbeitnehmern, die Teil des Betriebes sind
  • Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer durch technische Neuerungen
  • Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
  • Gestaltung leistungsbezogener Entgelte und Löhne
     

Betriebsrat muss bei Entscheidungen konsultiert werden 

Des Weiteren besitzt der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte zum Schutz der Arbeitnehmer. So hat er zum Beispiel das Recht, relevante Informationen und Unterlagen einzusehen. Auch müssen geplante Umstrukturierungen frühzeitig kommuniziert werden. Wenn ihm das Know-how fehlt, darf der Betriebsrat auch die Beratung durch qualifizierte Experten in Anspruch nehmen. Als Vertreter der Angestellten verfügt der Rat zudem über Anhörungsrechte. Das bedeutet, dass er zu wichtigen Entscheidungen angehört werden muss. Zwar kann der Betriebsrat die Entscheidung selbst nicht beeinflussen, doch kann er Empfehlungen geben. Das Anhörungsrecht greift beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen und muss auf jeden gekündigten Mitarbeiter angewandt werden. 

Folgende weitere Rechte besitzt der Betriebsrat: 

  • Beratungsrecht
  • Widerspruchsrecht
  • Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Unterlassungsanspruch
  • Mitspracherecht bei Betriebsvereinbarung
     

Betriebsrat in medizinischen Einrichtungen

In Krankenhäusern sowie Arztpraxen ab einer Größe von mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern darf für jeweils vier Jahre ein Betriebsrat gewählt werden. Der Arbeitgeber trägt die Wahlkosten sowie alle Ausgaben, die durch die Betriebsratsarbeit entstehen. Leitende Angestellte dürfen nicht an den Wahlen teilnehmen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen Arbeitgeberbefugnisse wie etwa Einstellungs- und Entlassungsrechte übertragen werden. Zu diesem Kreis gehören in der Regel auch Chefärzte. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Chefarzt nur für vier Ärzte verantwortlich und seine Abteilung zehn Prozent des Krankenhausumsatzes erwirtschaftet. Hier sei der Chefarzt nicht als leitender Angestellter einzustufen und damit wahlberechtigt.

Für Kontroversen sorgen immer wieder die hohen Kosten, die Praxisinhaber und die Betreiber von MVZ tragen müssen, wenn ihre Belegschaft einen Betriebsrat gegründet hat. So müssen sie die Sachkosten der Betriebsratsarbeit, wie etwa für Porto, Telefon sowie Schulungen der Mitglieder bezahlen. Aber auch, wenn in der Praxis kein geeigneter Sitzungsraum existiert und die Treffen an einer externen Stätte abgehalten werden, muss dies vom Arbeitgeber finanziert werden. Und kommt es zum Konflikt, muss der Arzt gegebenenfalls auch noch die Honorare von Sachverständigen oder Anwälten bestreiten, obwohl die auf Seiten des Betriebsrats stehen. 

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