Niedergelassene Ärzte arbeiten überdurchschnittlich viel und tragen eine immense Verantwortung. Wer, wenn nicht sie, sollte einen ansehnlichen Dienstwagen fahren? Ob dieses jedoch so einfach dem Praxisvermögen zugeordnet werden kann, muss steuerlich im Einzelfall betrachtet werden.
Auch angestellte Ärzte, die einen Dienstwagen fahren, genießen damit keineswegs ein Geschenk ihres Arbeitgebers. Denn das Bereitstellen eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil, für den Arbeitnehmer Steuern zahlen müssen. Für die Besteuerung können sie aus zwei Optionen wählen. Es gibt die sogenannte Ein-Prozent-Regelung oder alternativ das Führen eines Fahrtenbuches. Zudem kann festgelegt werden, dass der Dienstwagen nicht privat genutzt werden darf. In diesem – eher ungewöhnlichen – Fall ist der sogenannte geldwerte Vorteil jedoch nicht zu beachten.
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Ein Dienstwagen ist keine Gratis-Zugabe des Arbeitgebers, sondern ein geldwerter Vorteil. Grundlage für alle Berechnungen zur Steuer ist (im Fall der Ein-Prozent-Regelung) der Listenpreis des Dienstwagens zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Dieser Wert behält seine Gültigkeit, auch wenn der Wagen längst einige Jahre und Kilometer hinter sich hat. Werden allerdings Elektroautos zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 gekauft oder geleast, tritt eine Sonderregelung in Kraft: In diesen Fällen muss nur der halbe Listenpreis aufgerufen werden.
Dienstwagennutzer können nun wählen zwischen der sogenannten Ein-Prozent-Regel und dem Führen eines Fahrtenbuches. Für Vielfahrer lohnt sich die Ein-Prozent-Regel als Pauschalbesteuerung für den Dienstwagen. Wenig-Fahrer profitieren mehr vom Führen eines Fahrtenbuches. Diese Option ist ebenfalls ratsam, wenn ein neuer Dienstwagen ansteht. Denn so wird während des laufenden Jahres deutlich, wie viel man wirklich fährt. Darauf basierend kann die individuell günstigere Form der Besteuerung gewählt werden. Mit jedem Jahr ist ein Wechsel der Besteuerungsform möglich.
Die Ein-Prozent-Regelung wiederum besagt, dass Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens in jedem Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerten Vorteil angeben müssen. Auf diesen jeweiligen Betrag müssen Arbeitnehmer jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. Kirchensteuer zahlen.
Wer einen Dienstwagen bekommt und sich für das Führen eines Fahrtenbuches entscheidet, wählt damit die jährliche anstelle der monatlichen Besteuerung. Dabei dienen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch zum Feststellen der tatsächlichen jährlichen Aufwendungen. Diese beinhalten die gefahrenen Kilometer ebenso wie die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs, allerdings ohne Sonderabschreibungen. Sollte das Fahrtenbuchmodell für die Besteuerung des Dienstwagens zugrunde gelegt werden, zählt als Fahrzeugwert nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer.
Das Fahrtenbuch lässt sich entweder klassisch in Heftform oder als elektronische Variante führen. Beides ist vom Finanzamt aus zulässig. Komfortabler ist jedoch das elektronische Fahrtenbuch. Einige elektronische Fahrtenbuch-Modelle lassen sich damit sogar komfortabel als App verwalten.
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