Patienten, die in einer Klinik stationär behandelt wurden, müssen gemäß einem bestimmten Schema entlassen werden – um ihre adäquate ambulante Weiterbehandlung sicherzustellen. Diesen Prozess regelt das sogenannte Entlassungsmanagement. In dessen Rahmen stellen die Krankenhausärzte fest, ob und welche ambulanten medizinischen Leistungen ein Patient unmittelbar nach seiner Entlassung erhalten muss. Außerdem kümmern Klinikärzte sich im Rahmen des Entlassungsmanagements darum, dass die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden.
Das Entlassungsmanagement gilt inzwischen für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gleichermaßen. Je nach Einrichtung gilt eine bestimmte Rechtsgrundlage: „Rahmenvertrag Entlassungsmanagement – Reha“, „Rahmenvertrag Entlassungsmanagement nach Krankenhausbehandlung“ oder „Rahmenvertrag Entlassungsmanagement (mit Änderungen der 2. Änderungsvereinbarung)“.
Das Entlassungsmanagement ist eine weitere Anforderung, die zusätzlich an Ärzte gestellt wird. Wer Mediziner ist und sich all diesen vielen Anforderungen an einen Klinikarzt gewachsen fühlt, hat alle Chancen auf eine glänzende Karriere. Und die bekommt den besonderen Schwung, wenn der Arzt sich an den auf Mediziner spezialisierten Personalvermittler Facharztvermittlung.de wendet. Facharztvermittlung.de vermittelt den Arzt für ihn kostenfrei in eine anspruchsvolle Position – mit medizinischen und verwalterischen Aufgaben wie etwa dem Entlassungsmanagement.
In Kliniken gilt das Entlassungsmanagement verpflichtend seit dem 01. Oktober 2017. Es muss nach voll- oder teilstationären Aufenthalten oder auch nach dem Erhalt stationsäquivalenter Leistungen organisiert werden. Krankenhausärzte dürfen im Zuge des Entlassungsmanagements nicht nur feststellen, wie die Weiterbehandlung nach der Entlassung aussehen soll – sie dürfen sogar in begrenztem Umfang Verordnungen ausstellen oder eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Beim Entlassungsmanagement dürfen die Ärzte im Krankenhaus Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße verschreiben, um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung sicherzustellen. Ebenfalls innerhalb von sieben Tagen dürfen sie zudem Leistungen wie häusliche Krankenpflege oder weitere Heilmittel verschreiben. Für die Verordnungen im Krankenhaus müssen die Ärzte sich an dieselben Regelungen wie in einer Arztpraxis halten. So dürfen Formulare nur mit zertifizierten Softwareprodukten ausgefüllt werden – und ausschließlich Ärzte mit entsprechender Weiterbildung dürfen das Entlassungsmanagement um Verordnungen ergänzen.
Das Entlassungsmanagement beinhaltet weitere Pflichten für die Klinikärzte. Sie müssen beispielsweise rechtzeitig Kontakt zu dem weiterbehandelnden Arzt aufnehmen und ihn über die Therapie und die Medikation zum Entlassungszeitpunkt in Kenntnis setzen.
Alle Details zum Entlassungsmanagement werden in einem Rahmenvertrag geregelt. Diesen Rahmenvertrag hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeinsam mit für die Rehabilitation maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband geschlossen.
Die Vertretung der Bayerischen Landesärztekammer hatte an dem Entlassungsmanagement bemängelt, dass es viel zu bürokratisch sei und weit über das Ziel hinausschieße. Damit sei nach dieser Auffassung das Entlassungsmanagement ein gesetzlich verordneter „bürokratischer Ballast“, der Patienten keine Vorteile bringe. Eine ähnliche Kritik hatte der Marburger Bund bereits kurz nach der Einführung des neuen Entlassungsmanagements vorgebracht, so das Ärzteblatt.
Das Entlassungsmanagement der Rehabilitationseinrichtungen ähnelt im Wesentlichen dem in Krankenhäusern. Es gilt seit dem 01. Februar 2019. Ärzte dürfen ebenfalls Medikamente und Maßnahmen verordnen oder die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Auch hier gelten dieselben Bedingungen wie in Arztpraxen. Die Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung müssen für Verordnungen die vorgesehenen Formulare der vertragsärztlichen Versorgung aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte verwenden. Hier ist es unbedingt notwendig, dass die Arztnummer und die Betriebsstättennummer eingetragen werden.
Zudem ist eine Entlassungsplanung für die ambulante Weiterbehandlung des Patienten zu erstellen. Diese Planung kann im Umfang recht unterschiedlich ausfallen. Während in dem einen Fall nichts Weiteres zu regeln ist, kann in einem anderen ein Telefonat oder ähnliches mit dem weiterbehandelnden Arzt notwendig sein. Als Rechtsgrundlage für das Entlassungsmanagement der Reha-Einrichtungen gilt der Rahmenvertrag zum Entlassungsmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen.
Das Entlassungsmanagement ist recht komplex und wurde deshalb vielfach kritisiert. Andersherum profitieren Patienten von einem verlässlich geregelten, immer gleichen Ablauf zum Ende ihres stationären Aufenthaltes. Ärzte, denen ihre Karriere wichtig ist, werden sich schnell in den Prozess des Entlassungsmanagements einarbeiten können.
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