Der Traum von der Niederlassung haben viele Ärzte. Doch wer sich intensiv mit der Materie beschäftigt, erkennt auch bald die Risiken einer eigenen Praxis: Hohe Investitionskosten, finanzieller Druck und ein großer, organisatorischer Aufwand sind nur einige dieser Faktoren. Die Alternative zum Einzelkämpfer-Dasein kann eine Festanstellung in einer Praxis sein. Denn auch als angestellter Arzt kann man in der Niederlassung arbeiten, ohne die alleinige Verantwortung für Angestellte, Rechnungen und die Praxisorganisation tragen zu müssen.
Die Festanstellung in einer Vertragsarztpraxis, einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgen.
Eine attraktive Option für Fachärzte ist die Anstellung in einer Praxis ihres Fachbereichs. Der Inhaber stellt Ärzte derselben Fachrichtung ein und achtet dabei zumeist auch auf Weiterbildungen und Zusatzbezeichnungen der Mediziner, die das Leistungsspektrum der Praxis erweitern können. So hat ein Arzt mit einem Spezialgebiet die Möglichkeit, dieses Feld autonom zu bespielen und auszubauen – aber sich gleichzeitig mit den Kollegen auszutauschen, mit ihnen zu kollaborieren und von deren Erfahrung zu profitieren. Wer in einer Vertragsarztpraxis angestellt ist, muss gewöhnlich keine Nacht- und Wochenenddienste erledigten, die über die Pflichtdienste der Kassenärztlichen Vereinigung hinausgehen. Sei es das finanzielle Risiko oder administrative Aufgaben – der angestellte Arzt muss sich nicht darum kümmern und kann sich voll und ganz auf seine Arbeit konzentrieren. Der Praxisinhaber ist der Verantwortliche und zahlt auch das monatliche Gehalt, welches bei Einstellung verhandelt wurde.
Ein entscheidender Vorteil ist zudem, dass sich Ärzte auch in gesperrten Planbereichen in Vertragsarztpraxen anstellen lassen dürfen. Lediglich der Umfang der Praxis muss derselbe bleiben wie zuvor und darf nicht ausgeweitet werden. Wer also den Wunsch nach seiner eigenen Praxis nicht in die Tat umsetzen konnte, weil im entsprechenden Planbereich keine Neugründungen möglich sind, kann sich in einer Festanstellung dennoch verwirklichen.
Eine weitere Möglichkeit der Festanstellung in einer Praxis ist die Tätigkeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), welches einem ärztlichen Leiter unterstellt ist. Rund zwei Drittel der derzeit 1.500 MVZ in Deutschland sind reine Angestellten-MVZ. Das MVZ ist hier als juristische Person – in der Regel eine GmbH – Inhaber der Zulassung.
Im MVZ arbeiten Fachärzte unterschiedlicher Disziplinen unter einem Dach. Sie teilen Räume, Personal und Geräte, kollaborieren aber auch bei der Versorgung ihrer Patienten. Ergeben sich etwa Problematiken oder Befunde, die in den Fachbereich eines Kollegen fallen, kann dieser auf unkomplizierte Weise konsultiert oder der Patient an ihn überwiesen werden. Von solchen Synergieeffekten profitieren nicht nur für die Patienten, sondern auch die dort angestellten Ärzte. Der kollegiale Austausch ist ein großes Plus einer Festanstellung im MVZ. Darüber hinaus bietet sie gute Entwicklungsmöglichkeiten. So können Ärzte zwar angestellt bleiben, aber beispielsweise die Gesellschaftsanteile eines aus dem MVZ ausscheidenden Arztes übernehmen. Ein zugelassener Vertragsarzt kann zudem zugunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichten und künftig als Angestellter arbeiten. Auf einer Anstellungszulassung können vier Ärzte tätig sein – und die Zahl der Anstellungszulassungen ist unbegrenzt.
Gerade im ländlichen Raum herrscht ein Mangel an Fachärzten, der immer häufiger durch MVZ aufgefangen werden soll. Inzwischen sprechen Regionen oder Kommunen auch große Klinikbetreiber an, welche die MVZ aufbauen und die dort tätigen Ärzte anstellen.
In der Gemeinschaftspraxis, auch Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) genannt, arbeitet der Arzt mit Kollegen derselben oder auch einer ergänzenden Fachrichtung zusammen. Zwar ist jeder in seiner medizinischen Tätigkeit unabhängig, doch wird alles Weitere geteilt: Neben dem Personal, den Räumlichkeiten und der Einrichtung auch der Patientenstamm – und abgerechnet wird über dieselbe Abrechnungsnummer. Die Kooperation in einer Gemeinschaftspraxis hat folgende Vorteile:
Viele Ärzte mit Familie arbeiten gern in einer Berufsausübungsgemeinschaft, da nicht die gesamte Verantwortung auf ihren Schultern lastet und sie nicht ständig präsent sein müssen – zumindest, wenn sie sich die Praxis mit Kollegen derselben Fachrichtung teilen, die einspringen, wenn man verhindert ist. Eine Voraussetzung für das Funktionieren einer BAG ist, dass die Chemie zwischen den Ärzten stimmt und man sich fachlich, persönlich und auch in Bezug auf Werte oder Ziele einig ist.
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