Das Bundessozialgericht (BSG) trifft eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für das Gesundheitssystem: Ärzte, die bislang auf Honorarbasis in Krankenhäusern arbeiteten, sind künftig sozialversicherungspflichtig und gelten somit nicht länger als selbstständig. Im Urteil heißt es, sobald eine vollständige Eingliederung in die Betriebsabläufe vorliegt, der Mitarbeiter der Weisung des Arbeitgebers unterliegt, kann ein festes Arbeitsverhältnis im Sinne einer Anstellung angenommen werden. Das bedeutet, Krankenhäuser können in Zukunft nicht mehr auf Honorarärzte setzen. Ist dies das Ende der Freiheit?
„Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4. Juni 2019 entschieden“ (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R)
Der Honorararzt ist als freiberuflicher Arzt bei wechselnden Auftraggebern zeitlich befristet auf Honorarbasis tätig. Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren oder Kliniken können als Auftraggeber auftreten. Am häufigsten findet man Honorarärzte in der Anästhesie, gefolgt von der Allgemeinmedizin, der Inneren Medizin und der Chirurgie. Die Tätigkeit kann in verschiedene Typologien aufgeteilt werden:
Honorarärzte werden häufig von Krankenhäusern angefragt, um vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken. Dabei liegt die Vergütung oft deutlich über der von angestellten Ärzten. Den Grund gegen einen Wechsel vom Honorararzt zur angestellten Tätigkeit sehen gemäß einer Erhebung des Instituts für Medizinische Statistik der Universität Köln 74,1 % in der mangelnden Autonomie. 73,2 % zeigten sich unzufrieden mit bestehenden Strukturen, 70,9 % gaben Unzufriedenheit über unflexible Arbeitszeiten an und 64,7 % mangelnde Lebensqualität.
Ärzte nennen folgende Vorteile der Honorartätigkeit:
Bislang wurde angenommen, dass für Ärzte von vornherein eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen werden kann, da es sich wegen der Qualität der ärztlichen Heilkunde um einen sogenannten Dienst „höherer Art“ und somit um einen freien Beruf handelt. Dem widersprachen die Richter in Kassel jetzt. Priorität habe der Umstand, ob der Arzt weisungsgebunden ist und dementsprechend in die Arbeitsorganisation eines Betriebes eingegliedert ist. Es ist davon auszugehen, dass der Honorararzt keinen Einfluss auf die stringente Organisation, die die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus erfordere, hat und sich den Schicht- und Operationsplänen unterordnen müsse. Die Arbeit im Team erfordere zusätzliche Abstimmungen. Gemäß dieser Definition muss von einem festen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.
Der von den Klägern geltend gemachte Fachkräftemangel im Gesundheitswesen vor allem im ländlichen Bereich könne keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht haben. Nur um die Attraktivität des Berufes durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlastete und deshalb höhere Entlohnung zu steigern, dürfe nicht die Versicherungs- und Beitragspflicht außer Kraft gesetzt werden. Viele Kliniken müssen nun ihre Geschäftsmodelle und internen Strukturen überarbeiten. Auf freie Mitarbeiter darf nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Freiberufliche Ärzte, die sich an Arbeitsabläufe ohne störende Bürokratie und an ein Plus an Zeit für ihre Patienten gewöhnt haben, werden sich nach Alternativen umschauen. Das Urteil des BSG wird dem Bundesverband der Honorarärzte zufolge dazu führen, dass mehr Mediziner statt als Honorarkraft als Zeitarbeitnehmer tätig sein werden. Schon heute weichen viele Krankenhäuser auf Arbeitnehmerüberlassung aus. Tatsächlich finden Ärzte hier alle Vorteile, von denen sie bislang in ihrer Freiberuflichkeit profitierten. Die Arbeitnehmerüberlassung bietet maximale Selbstständigkeit und Flexibilität bei allen Vorzügen einer Festanstellung.
Arbeitnehmer entscheiden selbst über ihre Einsätze, die Dauer und den Einsatzort und zwar stets unter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und Interessen. Die perfekte Lösung also für Honorarärzte, die nicht bereit sind, sich einem eng getakteten Klinikalltag in einer Festanstellung unterzuordnen und auf ihre Autonomie zu verzichten. Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine angemessene Alternative zur Freiberuflichkeit, denn sie erhält ihre Struktur und bietet dabei die Sicherheit einer Festanstellung. So sichern sich Honorarärzte, die nicht mehr auf Honorarbasis tätig sein dürfen, den Luxus einer perfekten Work-Life-Balance. Auch für Kliniken bedeutet das Modell der Arbeitnehmerüberlassung große Vorteile.
Die Arbeitnehmerüberlassung bietet Ärzten die Möglichkeit, ihre gewohnte Autonomie zu wahren und ihre Arbeitszeiten selbst zu bestimmen. Sie genießen die Sicherheit einer unbefristeten Festanstellung bei einem Maximum an Flexibilität. Weitere Vorteile der ANÜ für Ärzte:
Ärzte finden auf diesem Wege einen schnellen Einstieg in den Arbeitsmarkt, können ihre Kenntnisse und Qualitäten erweitern und dadurch ihre beruflichen Chancen langfristig optimieren.
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