Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird – recht klar strukturiert – in einem Arbeitsvertrag geregelt. Auch Tarifverträge bilden ein klar umrissenes Tätigkeitsfeld ab. Ganz anders verhält es sich jedoch zwischen freien Mitarbeitern, die in der Regel selbstständig sind, und einem Auftraggeber. Denn sie schließen miteinander einen Honorarvertrag ab. Da der Honorarvertrag sich in diversen Punkten von einem klassischen Arbeitsvertrag unterscheidet, ist hier die größte Sorgfalt gefragt.
Ärzte konnten bis zum Sommer 2019 und einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes ebenfalls Honorarverträge abschließen und somit als Honorarärzte tätig werden. Gemäß neuer Rechtsprechung jedoch gelten Honorarärzte nicht länger als Selbstständige und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. Ärzte können daher fortan keine Honorarverträge mit Kliniken mehr abschließen.
Einen Arbeitsalltag, der dem eines Honorararztes mit Honorarvertrag ähnelt, können die betreffenden Fachärzte sich nun mit dem Personalspezialisten für Mediziner, Facharztvermittlung.de, sichern. Denn Facharztvermittlung.de vermittelt qualifizierte Ärzte in anspruchsvolle berufliche Positionen, die sich ihrem Leben und ihrer Work-Life-Balance anpassen – ähnlich den Regelungen in dem ehemaligen Honorarvertrag.
Es wundert nicht, dass viele Ärzte das Honorararzt-Modell für sich gewählt hatten. Denn ein Honorarvertrag bietet großen Gestaltungsspielraum – auch beim Einkommen. Einen Honorarvertrag unterscheidet von einem Arbeitsvertrag, dass er kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet. In einem Honorarvertrag ist demzufolge nicht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern stattdessen von Auftragnehmer und Auftraggeber die Rede.
Der im Honorarvertrag als Auftragnehmer Ausgewiesene ist immer ein Selbstständiger. Er ist nicht weisungsgebunden und kann sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit frei wählen. Dieses war einer der Gründe, die dagegen sprachen, dass Honorarärzte auf Basis von Honorarverträgen in Kliniken tätig werden durften. Denn aufgrund der Klinik-Strukturen waren Honorarärzte zwangsläufig weisungsgebunden.
Berufsgruppen, bei denen Honorarverträge häufig zu finden sind, sind beispielsweise Architekten, Texter oder Dozenten. Einen Honorarvertrag gibt es in zwei Formen: als Werkvertrag und als freien Dienstvertrag. Der Honorarvertrag als Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er zur erfolgreichen Erstellung oder Veränderung einer Sache verpflichtet. Es muss also eine erfolgreiche Leistung erbracht werden. Ein Honorarvertrag als freier Dienstvertrag hingegen erfordert lediglich das Bemühen sowie das sorgfältige Arbeiten durch den Auftragnehmer.
Für den Auftragnehmer im Rahmen eines Honorarvertrages ist vor allem die große Flexibilität in der Durchführung ein großer Vorteil. Denn ein Honorarvertrag ist explizit kein Arbeitsverhältnis, daher greifen die meisten arbeitsrechtlichen Vorschriften hier nicht.
Nachteile für auf Basis eines Honorarvertrages Tätige sind fraglos die fehlende Lohnfortzahlung bei Krankheit oder im Urlaub. Dies ist wiederum ein finanzieller Vorteil für den Auftraggeber. Dieser muss jedoch, wenn er Dienstleister auf Basis von Honorarverträgen beschäftigt, darauf achten, dass es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Dies wäre der Fall, wenn dieser Auftraggeber der Einzige wäre und eine Weisungsbefugnis für sich beanspruchen würde. Denn würde sich nach einer gewissen Zeit herausstellen, dass der auf Basis eines Honorarvertrages Beschäftigte wie ein Angestellter behandelt wird, könnten erhebliche Nachzahlungen an die Sozialversicherungen auflaufen – denn es handelte sich in diesem Fall um eine Scheinselbstständigkeit.
Vor dem Verbot der Tätigkeit als Honorararzt war in Deutschland eine vierstellige Zahl an Ärzten auf Basis von Honorarverträgen tätig. Vor allem Fachrichtungen, in deren Tätigkeit der persönliche Kontakt zum Patienten eine untergeordnete Rolle einnimmt, wie Anästhesisten oder Chirurgen, waren verstärkt als Honorarärzte tätig. Ärzte mit Honorarvertrag arbeiteten zum Beispiel als Belegarzt mit Honorarvertrag, systematischer Konsiliararzt oder als unechter Konsiliararzt.
Für Kliniken bestand der Nutzen in der Beauftragung von Honorarärzten darin, dass sie mithilfe der Honorarverträge ihr Leistungsangebot variabel anpassen oder sogar optimieren konnten. Die Kollegen, die gemäß Honorarvertrag abrechneten, waren regelmäßig eine große Entlastung für die festangestellten Ärzte der Kliniken.
Seitdem dieses Modell nicht mehr rechtens ist, setzen Klinik-Träger auf die Inanspruchnahme von professioneller Zeitarbeit im medizinischen Sektor. Der auf Ärzte spezialisierte Personalvermittler und Personaldienstleister Facharztvermittlung.de kann Kliniken daher mit hervorragenden Top-Ärzten in der Zeitarbeit aushelfen – ähnlich den Ärzten, die vorher Honorarverträge abschlossen. Bei Bedarf vermittelt Facharztvermittlung.de auch Ärzte in eine Festanstellung in Top-Kliniken.
Ob es um eine kurzfristige Vertretung oder die feste Anstellung geht: Facharztvermittlung.de kümmert sich um die optimale Besetzung offener Vakanzen in Top-Kliniken. Analog zur ehemaligen Tätigkeit auf Basis von Honorarverträgen, ist Facharztvermittlung.de zur Stelle, wenn es mal schnell gehen muss! Denn dann ist einer der Kollegen als (Not-)Arzt zur Stelle.
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unterstützt einer der fachkundigen Ärzte von Facharztvermittlung.de, gerne kurz- oder langfristig, in einem Vertretungseinsatz. Deutschlandweit und in der Schweiz bietet Facharztvermittlung.de Personalverantwortlichen zuverlässig verschiedene Modelle der Zusammenarbeit mit Ärzten aller Fachbereiche an.
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