Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz: Gebündelte Regelung zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten

Für den Umgang mit übertragbaren Krankheiten, welche die Allgemeinheit gefährden, existiert in Deutschland ein Bundesgesetz. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die notwendige Mitwirkung und Kooperation von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie von Ärzten, Krankenhäusern und wissenschaftlichen Instituten. Die Ziele des Gesetzes sind: 

  • Infektionskrankheiten vorzubeugen
  • Ansteckungen frühzeitig zu erkennen
  • Weiterverbreitung der Krankheiten zu stoppen

Mit Zustimmung des Bundesrats wurde das Infektionsschutzgesetz im Jahr 2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat ab dem 1. Januar 2001 in Kraft. Es regelt den Infektionsschutz als ein Gebiet der Gefahrenabwehr. Zuvor gab es bereits eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, welche sich mit dem Seuchenschutz in Deutschland befassten, mit der Einführung des IfSG aber außer Kraft traten. Dazu gehörten zum Beispiel das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten sowie die Verordnung über die Berichtspflicht für HIV-Bestätigungstests. 

Infektionsschutzgesetz: Gefährliche Krankheiten auf dem Vormarsch

Vor allem durch die Corona-Pandemie findet das Thema Seuchenbekämpfung wieder große Beachtung. Mehrere Jahrzehnte lang war das Thema in der öffentlichen Wahrnehmung in den Hintergrund gerückt, vor allem nach der erfolgreichen Bekämpfung tückischer Krankheiten, die in den Kriegs- und Nachkriegsjahren eine große Gefahr dargestellt hatten: Typhus, Ruhr, epidemische Hepatitis A, Polio und Tuberkulose. In den 1980er-Jahren drang das Thema wieder in den gesellschaftlichen Diskurs durch das Auftreten von AIDS sowie BSE, also die von Rindern übertragene Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, eine tödliche degenerative Hirnerkrankung. Zugleich stellte das RKI eine starke Zunahme multiresistenter Erreger in Krankenhäusern fest. Damit wuchs die Befürchtung, dass unentdeckte Viren und Bakterien oder zwar bekannte, aber resistent gewordene Keime zu Epidemien führen könnten. Zudem deckte in den 1990er-Jahren ein entsprechender Untersuchungsausschuss des Bundestags auf, dass es beim Meldesystem und im Risikomanagement bei der Früherkennung übertragbarer Krankheiten große strukturelle Schwächen gab. 1993 kam es zum sogenannten Blutskandal, durch den bekannt wurde, dass sich in Deutschland mehrere hundert Menschen durch Bluttransfusionen mit HIV infiziert hatten. 1998 wurde daher schließlich das Transfusionsgesetz erlassen. Der Gesetzgeber sah aber darüber hinaus massiven Handlungsbedarf in Bezug auf die Verhütung infektiöser Krankheiten. Für eine bessere Zusammenarbeit der zuständigen Abteilungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Fachärzten und Krankenhäusern, wurde das Infektionsschutzgesetz 2001 aus der Taufe gehoben.

Corona-Pandemie machen Überarbeitungen des IfSG notwendig

Das IfSG soll gewährleisten, dass im gesamten Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herrschen, das heißt, einheitliche Regelungen, die die Bevölkerung vor Infektionskrankheiten schützen. Vollzogen wird das Bundesgesetz im föderalistischen Deutschland allerdings von den Ländern, was mit Beginn der Corona-Pandemie zu massiver Kritik führte: Die ländereigene Zuständigkeit sei zwar lokal auftretenden epidemischen Lagen gewachsen, doch bei einer bundesweit bestehenden Gefahrenlage brauche es eine bundesweite Vereinheitlichung beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. Daraufhin wurde das Gesetz mehrfach überarbeitet beziehungsweise ergänzt, etwa, was sogenannte Corona-Beschränkungen betraf, Inzidenzen sowie den Impfstatus. 

Im März 2022 wurde beispielsweise eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, welche Beschäftigte im Gesundheitswesen betrifft. Außerdem trat das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ in Kraft. Impf-, Genesenen- und Testnachweise bei COVID-19 sind seitdem gesetzlich definiert. Unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Trageweite können die Länder nur noch wenige Corona-Schutzmaßnahmen eigenmächtig verordnen. 

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