Zunehmend fordern Arbeitnehmer – auch Ärzte – eine große Flexibilität der Arbeitsplätze. Neben verschiedenen Teilzeitmodellen etablieren sich zunehmend neue Jobmodelle, zu denen auch das Jobsharing gehört. Mit ihm teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz oder eine Vollzeitstelle.
Im ersten Fall sieht das Jobsharing so aus, dass die Ärzte, die sich einen Arztsitz teilen, dies dann tun, wenn dieser in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich liegt, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Ärzte, die in so einem Fall mit dem Modell Jobsharing arbeiten, nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Jobsharing unter Ärzten wird sehr gerne von niedergelassenen Ärzten verwendet, um eine Praxisübergabe zu gestalten. Weiterhin nutzen Ärzte – wie andere Berufsgruppen ebenfalls – das Jobsharing grundsätzlich, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können.
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In nicht-ärztlichen Berufsfeldern zeichnet das Jobsharing sich dadurch aus, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmer sich eine Vollzeitstelle teilen. Sie müssen ein gutes Organisationstalent mitbringen, um die Stelle durch gezielte Absprachen vollumfänglich besetzen zu können. Arbeitgeber können zudem den Vorteil nutzen, dass sich das Wissen zweier Fachkräfte auf nur einer Stelle bündelt.
Weiterhin gut für den Arbeitgeber: Fällt einer der Jobsharing-Partner aus, ist der andere die beste Vertretungskraft, die es geben kann. Denn der Partner kennt sich auf der Stelle hervorragend aus. Dieses geteilte Wissen wird erst dann zur Schwierigkeit, wenn einer der Jobsharing-Partner kündigen möchte: Eine neue, gleichwertige Kraft zu finden, erfordert große Anstrengung und eine längere Einarbeitungszeit.
Jobsharing hat seinen Ursprung in den USA. Im deutschsprachigen Raum tauchte es erstmals in den 1980er-Jahren auf. Im Grunde galt Jobsharing schon immer als eine Ausprägung der Teilzeitbeschäftigung, obwohl die Arbeitsplatzteilung gemeint ist. Zwei oder mehr Mitarbeiter teilen sich beim Jobsharing eine Stelle, deren Arbeit und das zugehörige Gehalt. Sie können die Arbeitszeit beliebig aufteilen. Alles, was sich organisieren lässt, ist im Jobsharing möglich.
Für Ärzte unterscheidet sich das Jobsharing etwas von dem auf dem weiteren Arbeitsmarkt. Die Kassenärztliche Vereinigung sieht für Ärzte zwei Arten des Jobsharings vor. Entweder teilen die Ärzte im Jobsharing sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz – oder der alleinige Praxisinhaber stellt einen Arzt ein.
Im Fall der BAG bestehen die Fachidentitäten der Junior- und der Seniorpartner. Der Juniorpartner erhält zunächst eine auf zehn Jahre beschränkte Zulassung, die abhängig vom Seniorpartner ist. Bereits nach fünf Jahren ist er privilegiert für die Praxisnachfolge. Es muss ein BAG-Vertrag geschlossen werden und eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist notwendig. Der Juniorpartner ist in der BAG gleichberechtigt – sowohl im fachlichen, also auch im wirtschaftlichen Bereich. Das bedeutet, sein Name erscheint sowohl auf dem Praxisschild als auch auf dem Praxisstempel. Die Arbeitszeiten regeln die Jobsharing-Partner unter sich.
Für das Jobsharing mit dem Modell eines angestellten Arztes gelten wieder andere Rahmenbedingungen. Ein Praxisinhaber stellt einen weiteren Arzt als Jobsharing-Partner, der keine eigene Zulassung als Vertragsarzt besitzt. Hier ist eine Anstellung auch in zulassungsgesperrten Planungsbereichen möglich. Der Praxisinhaber muss im Fall dieses Jobsharing-Modells seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Arbeitsvertrag vorlegen.
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