Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, spielt die Kündigung immer eine Rolle. Die Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber geschrieben werden. Die Regularien für eine Kündigung richten sich nach dem deutschen Arbeitsgesetz. Deshalb ist die Kündigung an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden und zusätzlich durch Gesetze beschränkt.
Eine Kündigung beinhaltet jedoch nicht nur Formalitäten, sondern ist oft zusätzlich emotional aufgeladen. Denn neben Kündigungen, die in gegenseitigem Einvernehmen vonstattengehen, gibt es auch solche, die im Streit enden. Grundsätzlich gilt: Die beste Basis für eine Kündigung im Guten ist das korrekte Einhalten der Form. Hilfreich sind hierfür Vorlagen, die zum Beispiel von einigen Anwaltskanzleien zum Download angeboten werden.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch oftmals auch etwas Positives. Denn nach einer Kündigung folgt ein Neuanfang, der für den Arbeitnehmer oft den nächsten Karriereschritt beinhaltet. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn einen Arzt in einer anderen Klinik endlich die langersehnte Stelle als Chefarzt erwartet. In solchen Fällen lohnt sich eine Kündigung auf jeden Fall.
Des Weiteren muss es nicht der Karrieresprung sein, der einen Arzt zum Schreiben einer Kündigung veranlasst. Mitunter lockt ihn die Option, in einer Anstellung bei einem anderen Träger seine Work-Life-Balance zu optimieren. Flexible und verlässliche Arbeitszeiten sind rar für Ärzte. Deshalb stellt das Angebot von Facharztvermittlung.de eine Besonderheit dar, für das sich das Kündigen einer anderen Stelle lohnt. Denn Facharztvermittlung.de bietet grenzenlose Flexibilität – auch in Zeiten nach dem Honorarvertrag.
Wenn ein Arzt oder ein anderer Arbeitnehmer mit dem Gedanken spielt, eine Kündigung zu schreiben, sollte er sich vorher mit den Regularien vertraut machen. Dafür spielt zunächst der Arbeitsvertrag eine Rolle – denn ihm lassen sich die Kündigungsfrist sowie weitere Rahmenbedingungen entnehmen.
Wenn der Arbeitsvertrag parat liegt, geht es an das Verfassen der Kündigung. Dies muss schriftlich geschehen und der Text muss vom Kündigenden eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben sein. Weiterhin sind die vollständigen Anschriften sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers notwendig. Hinzu kommen ein Datum, das das Wahren der Kündigungsfrist belegt sowie der Begriff „Kündigung“ in der Betreffzeile. Letzteres ist besonders wichtig, denn er macht das Schriftstück rechtlich bindend.
Wichtig für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist natürlich das Einhalten der Kündigungsfrist. Sie beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. des Monats oder bis zum Monatsletzten. Läuft die Probezeit noch, geht es schneller: Dann beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Da Ärzte sehr oft gemäß einem Tarifvertrag beschäftigt sind, müssen sie hinsichtlich der Kündigungsfrist gut aufpassen, da sie abweichen kann. So sehen Tarifverträge oft – im Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit – längere Kündigungsfristen vor. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, die gerade im Tarifvertrag zu kürzeren Kündigungsfristen führen.
In Form und Inhalt gleicht eine Kündigung durch den Arbeitgeber der Kündigung durch den Arbeitnehmer. Doch von rechtlicher Seite gibt es aufseiten des Arbeitgebers bei einer Kündigung jede Menge zu beachten. Denn neben den Fristen muss ein Arbeitgeber zum Beispiel auch noch den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz beachten. Hinzu kommen weitere Paragrafen, die die Kündigung betreffen. So darf sie weder treuwidrig (§ 242 BGB) noch sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Zudem muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Kündigung nicht diskriminierend ist und auch keine Maßregelung darstellt.
Weiterhin darf die Kündigung durch den Arbeitgeber keine sogenannte Trotzkündigung sein. Dies wäre der Fall, wenn bereits ein früherer Kündigungsschutzprozess anhängig oder entschieden worden ist – mit dem Ergebnis, dass die damals genannten Kündigungsgründe nicht ausreichten, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Ist ein Personalrat oder Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber diesen vor einer Kündigung zu dem Fall anhören.
Im Kündigungsschutzgesetz finden sich drei Gründe, die das Aussprechen einer Kündigung rechtfertigen können. Den Anfang macht die betriebsbedingte Kündigung. Diese ist möglich, nachdem eine Unternehmerentscheidung getroffen wurde, die besagt, dass Arbeitsplätze abgebaut werden oder der Betrieb teils oder in Gänze stillgelegt werden soll. In diesem Fall muss vor der Kündigung eine sogenannte Sozialauswahl getroffen werden.
Eine etwas unangenehmere Form der Kündigung ist die verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann Arbeitnehmern ausgesprochen werden, die sich trotz wiederholtem Erhalt einschlägiger Mahnungen weiterhin schuldhaft arbeitsvertragswidrig verhalten. Ein lange bekannter Grund dieser Art könnte etwa wiederholtes Zuspätkommen sein. Aus etwas jüngerer Zeit stammen die Gründe des Internetmissbrauchs, also des wiederholten privaten Gebrauchs des beruflichen Internetzugangs sowie das Stalking – also die Belästigung von Kollegen. Eine verhaltensbedingte Kündigung gilt als sogenannte außerordentliche Kündigung.
Der nächste Grund ist die personenbedingte Kündigung. Sie kann zum Beispiel erfolgen, wenn ein Ausländer seine Arbeitserlaubnis verliert oder wenn der Beschäftigte eine mehrjährige Haftstrafe antreten muss. Auch das Engagement für eine verfassungswidrige Partei kann zur personenbedingten Kündigung führen.
Die dritte Option ist eine krankheitsbedingte Kündigung. Für diese sind jedoch vier Voraussetzungen festgelegt, die allesamt zutreffen müssen, um eine krankheitsbedingte Kündigung rechtswirksam zu machen. Noch vor dem Prüfen der vier Voraussetzungen könnten zum Beispiel diese Gründe die krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen: häufige Kurzerkrankungen, krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit oder die völlige Unwissenheit über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Zu den vier notwendigen Voraussetzungen, die für eine rechtswirksame krankheitsbedingte Kündigung zusätzlich relevant sind, zählen zum Beispiel eine negative Gesundheitsprognose oder das Fehlen eines milderen Mittels.
Es hat sich gezeigt, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst wesentlich weniger komplex ist als die Kündigung, die durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird. Von daher ist es für jeden angestellten Arzt ein leichtes, seinen aktuellen Job mit den zahllosen Überstunden zu kündigen, um zukünftig sein berufliches Glück zu finden.
Qualifizierten Ärzten stehen bei Facharztvermittlung.de alle Türen offen. Sie müssen sich lediglich in dem Karrierenetzwerk anmelden – das ist mit wenigen Klicks online möglich. Natürlich können Sie sich auch anmelden, bevor Sie die Kündigung an Ihren aktuellen Arbeitgeber überreicht haben. Dies ist möglich, weil Ihre Wunscharbeitsstelle bei Facharztvermittlung.de bereit ist, sobald Sie es sind. Die einzuhaltende Frist nach Ihrer Kündigung ist dank Facharztvermittlung.de kein Hinderungsgrund auf Ihrem Weg zum perfekten Arbeitsplatz.