Ärzte haben nicht nur eine gesellschaftlich wertvolle Berufswahl getroffen, sie haben auch für sich eine große Flexibilität hinsichtlich der Berufsausübung geschaffen. Sie können wählen, in was für einem Umfeld sie arbeiten wollen: Praxis, Klinik oder eben auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Unter Medizinischen Versorgungszentren versteht man rechtlich verselbstständigte Versorgungseinrichtungen, in denen mehrere Ärzte zusammenarbeiten.
MVZ sind für Ärzte sehr attraktive Arbeitsumgebungen, da dort eine gewisse Flexibilität der Arbeitszeiten gegeben ist. Das ist in anderen Umfeldern, vor allem in Kliniken, für Ärzte keinesfalls ein Standard. Bereits angehende Mediziner geben in Umfragen an, dass sie sich ein Medizinisches Versorgungszentrum zukünftig sehr gut als Arbeitsstätte vorstellen können.
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Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen medizinischen Berufsgruppen gegründet werden. Neben zugelassenen Ärzten zählen zu ihnen gemeinnützige Träger, anerkannte Praxisnetze, zugelassene Krankenhäuser oder Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen. Wichtig ist lediglich gemäß dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG), dass die Leitung des MVZ einem Arzt obliegt, der selbst in diesem arbeitet und zudem in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. MVZ können fachübergreifend oder arztgruppengleich sein. So sind reine Hausarzt-MVZ ebenso möglich wie beispielsweise spezialisierte, facharztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist ein maßgeblicher Tel der Sicherstellung guter und flächendeckender medizinischer Versorgung der Bevölkerung. Ins Leben gerufen 2003, sind MVZ mittlerweile als Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung etabliert. Sie sind weiterhin ein wichtiges Bindeglied bei der Verzahnung ambulanter und stationärer Versorgung der Patienten. Außerdem bieten Medizinische Versorgungszentren eine gute Möglichkeit für die umfassende medizinische Versorgung aus einer Hand. Hier steht vor allem der gute Informationsaustausch im Fokus.
Wie in allen medizinischen Bereichen, werden auch die Rahmenbedingungen für den Status der MVZ innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung vom Gesetzgeber kontinuierlich überprüft. In diesem Zuge finden auch Weiterentwicklungen statt. Ein Beispiel hierfür ist das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Gesetzlich Versicherte bekommen mit diesem schneller Arzttermine.
MVZ sind Teil der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2003. Weil in deren Zuge die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft gesenkt werden sollten, nehmen seitdem auch MVZ, neben niedergelassenen Vertragsärzten und Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Auch Krankenhäuser können seitdem mithilfe der Medizinischen Versorgungszentren ambulante Behandlungen durchführen.
In einem MVZ können beliebig viele zugelassene Ärzte oder Psychotherapeuten als Angestellte arbeiten. Damit unterscheiden MVZ sich von herkömmlichen Praxen, in denen die Zahl angestellter Ärzte begrenzt ist. Als Unternehmensrechtsformen sind für die MVZ nur Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften (e. G.) oder GmbH erlaubt. Überdies können auch Kommunen MVZ gründen, um die strukturelle ärztliche Versorgung zu verbessern.
Medizinische Versorgungszentren bieten Ärzten ein ansprechendes und beliebtes berufliches Umfeld. Auch Ärzte, die sich unternehmerisch verwirklichen wollen, finden in MVZ viele Möglichkeiten. Vorrangig ist jedoch die Eigenschaft, dass Medizinische Versorgungszentren vielen Ärzten, die angestellt arbeiten möchten, etliche Chancen bieten. Diese Möglichkeiten schätzen vor allem junge Mediziner. In vielen Fällen ist, vor allem in fachübergreifenden MVZ, der kollegiale Austausch ein großes Plus für MVZ als Arbeitsplätze.
Möchten die Ärzte sich entwickeln, können sie angestellt bleiben, aber beispielsweise die Gesellschaftsanteile eines aus dem MVZ ausscheidenden Arztes übernehmen. Dies ist im Sinne des MVZ, da so etwa der Zulassungsentzug vermieden wird, wenn beispielsweise ein Gründer des MVZ aus Altersgründen aus diesem ausscheidet.
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