Mindestlohn

Mindestlohn

Was Ärzte über den Mindestlohn wissen müssen

Mindestlohn geht Ärzte nichts an? Das stimmt – solange ein Arzt ausschließlich angestellt tätig ist. Betreibt er jedoch eine eigene Praxis, kommt er mit dem Mindestlohn in Berührung, sobald er Personal beschäftigt – etwa eine Reinigungskraft oder eine Telefonkraft im Minijob. Deshalb ist es für Ärzte, die mit ihrer Praxis zugleich Unternehmer sind, wichtig, sich mit dem Thema Mindestlohn gründlich auseinanderzusetzen.

Beim Mindestlohn handelt es sich um ein gesetzlich festgelegtes Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer mindestens für ihre Arbeitsleistung erhalten müssen. Er kann als Stundenlohn oder – rechnerisch – als Monatslohn Anwendung finden. Der gesetzliche Mindestlohn gilt in den meisten EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland wird seine Höhe regelmäßig auf Vorschlag der Mindestlohnkommission angepasst.

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Der Mindestlohn dient vor allem dem Schutz von Arbeitnehmern mit geringer Verhandlungsmacht gegenüber Arbeitgebern. Ziel ist es, Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verhindern und sicherzustellen, dass durch Arbeit ein grundlegender Lebensstandard gesichert werden kann.

 

Wem nützt der Mindestlohn?

Vom Mindestlohn profitieren insbesondere Aushilfskräfte, Minijobber und Arbeitnehmer in niedrig entlohnten Tätigkeiten, etwa in Arztpraxen oder privaten Haushalten (z. B. Reinigungskräfte oder Praxishelfer). Diese Beschäftigten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und sind – bei ordnungsgemäßer Anmeldung – unter anderem unfallversichert.

Auch für Minijobs ist der Mindestlohn maßgeblich:

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Arbeitgeber können anhand des aktuellen Mindestlohns genau berechnen, wie viele Stunden ein Minijobber monatlich arbeiten darf, ohne die Grenze zu überschreiten.

 

Ausnahmen vom Mindestlohn

Nicht alle Personengruppen fallen unter das Mindestlohngesetz. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben unter anderem:

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Auszubildende (für sie gilt stattdessen die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung)

Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg

Pflichtpraktikanten sowie bestimmte freiwillige Praktikanten

Ehrenamtlich Tätige

 

Branchen- und Sonderregelungen

In einigen Branchen gelten tarifliche oder branchenspezifische Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Diese Regelungen werden regelmäßig angepasst und können je nach Qualifikation, Tätigkeit und Tarifbindung variieren. Arbeitgeber sollten daher stets prüfen, ob für ihre Branche besondere Mindestlohnvorgaben gelten.

 

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Das ist klar: Ärzte müssen sich mit dem Mindestlohn nur im Hinblick auf ihre Angestellten befassen. Ihr eigenes Gehalt messen sie an anderen Maßstäben – zum Beispiel, ob es ihrer hohen und anspruchsvollen Leistung in ausreichendem Maß gerecht wird. Die Stellschraube dazu finden qualifizierte Assistenzärzte, Ärzte, Fachärzte, Oberärzte und Chefärzte bei Facharztvermittlung.de – dem auf Ärzte spezialisierten Personalvermittler. 

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