Mutterschutz bedeutet das Recht, eine sichere Schwangerschaft und Wochenbettzeit zu verleben – ein Anspruch, der in Deutschland gesetzlich geregelt ist.
Mit Mutterschutz verbinden die meisten vor allem das Beschäftigungsverbot rund um die Zeit der Entbindung. Dieses gilt für die Frist von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Wird da Kind ein paar Tage früher oder später geboren, so orientiert sich das Ende der Frist trotzdem am errechneten Stichtag. Sonderregelungen gibt es allerdings bei Frühgeburten sowie bei Mehrlingsgeburten und wenn das Kind behindert zur Welt gekommen ist. Dann erhöht sich die Mutterschutzfrist – nach einem entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse – auf 12 Wochen. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Welche Staatsangehörigkeit die Frau besitzt oder auch ihr Familienstand sind unerheblich. Auch wer in Teilzeit oder in geringfügiger Beschäftigung (Minijob) arbeitet, hat wie in Vollbeschäftigung einen Anspruch auf Mutterschutz. Schwangere mit einer befristeten Stelle werden jedoch nicht über das Ende ihrer Befristung hinaus vom Mutterschutzgesetz erfasst. Endet der Job, endet auch der Mutterschutz. Was wir heute als Selbstverständlichkeit betrachten, ist übrigens eine Errungenschaft des Sozialstaates, die es nicht immer gab. Das Mutterschutzgesetz wurde erstmals 1952 bundeseinheitlich definiert.
Generell müssen Arbeitnehmerinnen beim Mutterschutz folgende Punkte gewährleistet werden:
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Schwangerschaft ist Privatsache, und wann das süße Geheimnis mitgeteilt wird, ist jedem selbst überlassen. Trotzdem sollte der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon erfahren, damit er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen kann – auch etwa, wenn es zu einer Fehlgeburt kommt. Der Arbeitgeber ist auf Basis einer vorhandenen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz sicher zu machen. Das kann das Handhaben von Gefahrenstoffen sein, schwere körperliche Arbeit oder das Minimieren von Infektionsrisiken – wie beispielsweise in der Pflege oder Kinderbetreuung. Der Chef sollte also auch erfahren, wenn es vom Gynäkologen bescheinigte Beeinträchtigungen während der Schwangerschaft gibt. Er muss alles, was nach den Mutterschutzvorgaben die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnte, ausschließen.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt für Ärztinnen eine Änderung des Mutterschutzgesetzes. Zuvor war oftmals kritisiert worden, dass werdende Mütter, die im Patientenkontakt stehen, oftmals ein sofortiges Beschäftigungsverbot auferlegt bekommen. Die Begründung: ein erhöhtes Infektionsrisiko und somit eine Gefahr für Mutter und Kind. Doch allzu oft – so die betroffenen Schwangeren – sei das Beschäftigungsverbot der bequemere Weg als die mitunter umständliche oder bürokratisch aufwändige Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass keine pauschalen Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangere ausgesprochen werden dürfen. Viele Ärztinnen betrachten das als gute Nachricht. Dennoch fühlen sich speziell Chirurginnen von dem Gesetz nicht berücksichtigt, denn sie erhalten vielfach noch immer ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, wünschten sich aber, noch länger in OP stehen zu dürfen. So sei es auch für Chirurginnen möglich, ihren Arbeitsplatz sicher zu gestalten und reale Gefahren, wie etwa Röntgenstrahlen, zu umgehen. Die Gesetzänderung enthält jedoch keine Klausel, die die Situation für Operateurinnen regelt.
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