Die Zeiten, in denen Ärzte als „Halbgötter in Weiß“ betrachtet wurden und Patienten ihren Entscheidungen komplett ausgeliefert waren, sind vorbei. Heute sind Patientenrechte ein zentraler Bestandteil des Behandlungsprozesses.
Um die Rolle des mündigen Patienten zu stärken, trat am 26. Februar 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft. Damit ergänzt es das Bürgerliche Gesetzbuch BGB um einen eigenen Abschnitt.
Das Gesetz verhilft Patienten dazu, ihre Rechte zu kennen und besser durchsetzen zu können. Es schafft den juristischen Unterbau in Streitfällen, sei es in Bezug auf die Nichtbeachtung von Therapiewünschen, die Versagung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation sowie ärztliche Behandlungsfehler. Mediziner profitieren ebenfalls von der gesetzlichen Zementierung der Patientenrechte, da sie ihnen Transparenz und Rechtssicherheit verschafft.
Das Patientenrechtegesetz regelt den Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten wie folgt:
Darüber hinaus erfasst das Gesetz die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Ärzten sowie anderen Heilberufen wie Psychotherapeuten, Physiotherapeuten oder Hebammen.
Ein zentrales Patientenrecht ist die sorgfältige Aufklärung über alle behandlungsrelevanten Fakten, also die Diagnose, die Therapie sowie Prognosen und voraussichtliche Entwicklungen. Denn nur, wenn der Patient gründlich informiert wird, kann er sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und für sich die beste Entscheidung treffen. Zu der Aufklärung gehören die Risiken, die Chancen sowie eventuelle Behandlungsalternativen. Des Weiteren beinhaltet das Patientenrechtegesetz, dass der behandelnde Mediziner nicht ausschließlich Fachjargon verwenden darf, wenn er die Person aufklärt. Die Sprache muss also weitgehend laienverständlich sein. Die Aufklärung ist mündlich zu vollziehen sowie in gebührendem Abstand vor einem Eingriff und nicht unmittelbar davor. Der Patient soll zu unterschreibende Unterlagen mit nach Hause nehmen können und Bedenkzeit erhalten. Zu den Patientenrechten gehört auch die Aufklärung über die Modalitäten von Individuellen Gesundheitsleistungen („IGeL“), also jenen Leistungen, die von den meisten Krankenkassen nicht bezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise Akupunktur und Reiseschutzimpfungen. Der Patient hat ein Recht darauf, genau zu erfahren, wie hoch die Kosten konkret sind. Der Behandelnde darf diese Kosten später nicht einfordern, wenn er keine präzise Bezifferung genannt hat.
Während Ärzte ihrer Dokumentationspflicht nachkommen müssen, gehört es zu den Patientenrechten, sämtliche Befunde, Unterlagen zu Eingriffen und ihren Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen einsehen zu dürfen. Auch ist zu jeder Zeit die Einsicht in die persönliche Patientenakte und die Erstellung von Kopien daraus erlaubt. Ergänzungen oder Änderungen müssen in der Akte kenntlich gemacht werden. Die akribische Dokumentation ist wichtig für Ärzte, um im Falle eines Gerichtsprozesses – etwa aufgrund eines Behandlungsfehlers – Beweismittel präsentieren zu können. Denn ein Befund, der nicht dokumentiert wird, gilt vor Gericht als nicht erhoben!
Passiert dem Arzt ein Behandlungsfehler, so ist er durch das Patientenrechtegesetz dazu verpflichtet, transparent und offen zu kommunizieren. Das heißt, er muss eigene Fehler sowie die Fehler anderer Behandelnder darlegen. Behandlungsfehler sind allgemein in Fallgruppen unterteilt. Für bestimmte Gruppen, wie etwa den „groben Behandlungsfehler“, sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Ergo: Die Beweislast liegt beim Arzt. Hat er zum Beispiel einen wichtigen Schritt ausgelassen, muss er beweisen, dass dies nicht zu den beklagten Beschwerden geführt hat. Auch müssen Patienten laut Patientenrechtegesetz die Gerichtskosten bei Schadensersatzansprüchen nicht tragen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht. In diesen Fällen sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen.
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