In der Medizin wird unter Rehabilitation die Wiederherstellung der physischen und psychischen Fähigkeiten eines Patienten im Anschluss an eine Erkrankung, ein Trauma oder eine Operation verstanden. Die Rehabilitation – meist kurz Reha genannt – ist nicht mit einer Kur zu verwechseln, die in der Regel dem Erhalt der Gesundheit dient. Die Reha sorgt hingegen für ihre Wiederherstellung. Ein Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist Menschen vorbehalten, die bereits unter starken gesundheitlichen Einschränkungen leiden und im Alltag körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt sind.
Eine Reha ist in jedem Fall eine interdisziplinäre Aufgabe, die in Zusammenarbeit verschiedener Ärzte, Pflegekräfte, Physiotherapeuten und bei Bedarf auch Psychologen, Ergotherapeuten, Logopäden oder anderen Spezialisten erfolgt.
Der Begriff „Rehabilitation“ leitet sich vom lateinischen Wort für Wiederherstellung ab. Er ist bereits seit dem Mittelalter für die Nachsorge bei schweren Operationen, Erkrankungen oder Verletzungen gebräuchlich. Schon damals schloss die Rehabilitation eine umfassende Betreuung sowie die Förderung chronisch Kranker oder Menschen mit körperlichen Behinderungen mit ein.
Die zahlreichen verletzten Soldaten des Ersten Weltkrieges sorgten für einen verstärkten Bedarf an Reha-Maßnahmen, um den Verwundeten eine schnelle Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Die moderne Definition des Begriffs findet sich im Technical Report (668/1981) der Weltgesundheitsorganisation WHO. Darin heißt es: „Rehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.“
Rehabilitations-Maßnahmen werden nur dann erbracht, wenn der Patient Reha-bedürftig und Reha-fähig ist. Das wird zuvor im Rahmen einer sozialmedizinischen Begutachtung ermittelt. Eine Reha-Bedürftigkeit liegt laut Krankenversicherung vor, wenn über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz medizinischer Rehabilitation erforderlich ist oder – gemäß der Rentenversicherung – der Patient den beruflichen Anforderungen behinderungsbedingt nicht entsprechen kann. Unter Reha-Fähigkeit wird der voraussichtliche Erfolg der Maßnahmen verstanden. Sie setzt eine hinreichende Belastbarkeit und Motivation seitens des Patienten voraus.
In den meisten Fällen wird unter Rehabilitation der Aufenthalt in einer Reha-Klinik verstanden. Aber eine Reha findet nicht zwangsläufig in einer Klinik statt. Es kommen auch nicht-medizinische Maßnahmen infrage, die zur Befähigung der beruflichen Ausübung geeignet sind, beispielsweise eine Umschulung oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Reha-Maßnahmen können stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Die Art der Rehabilitation richtet sich nach der Ursache der Beschwerden und wird in verschiedene Fachbereiche unterteilt.
Der Begriff der Rehabilitation wird im Gesundheitswesen hauptsächlich in die Bereiche Medizinische Reha und Anschlussheilbehandlung unterteilt. Anschlussheilbehandlungen sind Maßnahmen, die sich unmittelbar an eine Operation oder einen Krankenhausaufenthalt anschließen. Sie werden innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung angetreten. Unter Medizinischer Reha wird die gezielte Diagnostik und Therapie verstanden, um Erkrankungen zu behandeln, die zu Störungen und Beeinträchtigungen im Beruf und Alltag führen können. Ihr Ziel ist die Abwendung einer körperlichen Behinderung. Grundsätzlich gilt die Regel: Reha vor Rente.
Nur anerkannte Reha-Träger dürfen entsprechende medizinische Konzepte anbieten und durchführen. Welcher Kostenträger für eine jeweilige Maßnahme zuständig ist, orientiert sich dabei am Grund der Wiedereingliederung. Bei einem Arbeitsunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Gewährleistung der beruflichen Teilhabe zuständig. Ist die Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit bedroht, kümmert sich der Rentenversicherungsträger um die Erbringung entsprechender Leistungen. Die zulässigen Träger sind im sechsten Sozialgesetzbuch definiert und umfassen die gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherungen sowie die Rentenversicherung, außerdem die Sozialämter, die Agentur für Arbeit oder die Jugendhilfe. Am häufigsten sind aber die Krankenkassen und Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig.
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