Die therapeutische Sicherungsaufklärung ist ein bedeutungsvoller Verwaltungsakt, der ärztliche Empfehlungen und Anweisungen dem Patienten gegenüber umfasst. Der Arzt ist dazu verpflichtet, den Patienten über alle Umstände zur Sicherung des Heilerfolgs zu informieren. Ihm wird erklärt, wie er sich therapiegerecht zu verhalten hat und welches Verhalten eher kontraproduktiv oder gar selbstgefährdend ist.
Eine therapeutische Aufklärung beziehungsweise Sicherungsaufklärung ist dann vorzunehmen, wenn ein medizinischer Eingriff oder eine Behandlung bereits durchgeführt wurde. Daher ist die Sicherungserklärung auch nicht zu verwechseln mit der Selbstbestimmungsaufklärung, die ein Patient stets vor der medizinischen Maßnahme vorgelegt bekommt und die sein Recht auf Selbstbestimmung und Entscheidung, ob er diese Maßnahme wünscht oder nicht, schützen soll. Es geht bei der Sicherungsaufklärung also keineswegs darum, den Patienten im Vorfeld zu informieren, sondern sie dient als Leitfaden für wichtige begleitende Maßnahmen und Verhaltensregeln, die letztlich den Heilerfolg sicherstellen. Die Sicherungsaufklärung soll die weiteren Behandlungsschritte gestalten. Findet die Sicherungsaufklärung also nicht statt oder nur in unzureichendem Maße, wird dies als ärztlicher Behandlungsfehler gewertet.
Da eine therapeutische Sicherungsaufklärung dazu dient, den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu gewährleisten, muss der Arzt alles dafür tun, dass der Patient die genannten Handlungsempfehlungen und Verhaltensmaßregeln auch wirklich einhält. Zwar hat er natürlich keinen Einfluss darauf, wie der Patient diese dann im Alltag umsetzt, aber der Mediziner muss belegen können, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist und keine Unklarheiten existieren. Folgende Aspekte gehören zu einer Sicherungsaufklärung:
Alldem muss der Patient zustimmen. Diese Zustimmung wird jedoch dann unwirksam, wenn sich die Aufklärung zu einem späteren Zeitpunkt als fehlerhaft erweist und in die Kategorie ärztlicher Behandlungsfehler fällt. Es gibt dabei Abstufungen, wie eine unzureichende unterlassene Sicherungsaufklärung gewertet wird. Es kann sich um einen „einfachen“ oder einen „groben“ Behandlungsfehler handeln. Daran entscheidet sich dann auch, bei wem die Beweislast liegt. Der Teufel liegt hier eindeutig im Detail, und ein Arzt kann es tatsächlich nicht genau genug nehmen, auf kleinste Einzelheiten zu achten. Zum Beispiel ist es nicht Sache des Patienten, den Mediziner darüber zu unterrichten, dass er mit dem Auto gekommen ist und ihn zu fragen, ob ihn die durchgeführte Behandlung fahruntüchtig macht – der Arzt muss ihn von sich aus darauf hinweisen.
Immer wieder haben Ärzte es mit Patienten zu tun, die einer aus medizinischer Sicht notwendigen Maßnahme skeptisch gegenüberstehen und sie nicht durchführen lassen möchten. Nun gilt es für den Arzt positiv auf den Skeptiker einzuwirken, indem er ihn umfassend aufklärt. Schließlich geht es um dessen Wohl. Zur Sicherungsaufklärung gehört daher auch die Aufklärung über Risiken und gesundheitlichen Schäden, die dem Patienten drohen können, wenn er etwa erforderliche Diagnose-Verfahren, Operationen oder auch medikamentöse Behandlungen ablehnt. Geht es tatsächlich um eine spätere Beweislast und die Aufklärung eines vermeintlichen Behandlungsfehlers, steht oftmals ein Wort gegen das andere: Der Arzt sagt, der Patient habe seine empfohlene Maßnahme verweigert – und der Patient leugnet dies. Der Arzt kann sich allerdings absichern und den Patienten auffordern, seine Behandlungsverweigerung schriftlich zu bestätigen. So hat er ein Dokument in der Hand, sollte es zum Rechtsstreit kommen. Auch ist es für ihn möglich, Zeugen hinzuziehen.
Wie und wann die Sicherungsaufklärung erfolgt, ist übrigens nicht jedem Arzt freigestellt. Jeder Krankenhausträger sowie die Chefärzte haben dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Standards eingehalten werden. So existieren in jedem Haus auch Richtlinien, Anleitungen zur Durchführung sowie eine Kontrolle über den Ablauf. Allgemein gelten folgende Voraussetzungen:
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist im Rechtsstreit der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erbracht, wenn der behandelnde Arzt die Inhalte des Gesprächs nachvollziehbar erläutern kann. Dabei muss er sich nicht an jedes Detail erinnern, aber seine Schilderung muss insgesamt schlüssig sein.
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