Als Überstunden werden die Arbeitsstunden bezeichnet, die über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Die meisten Arbeitsverträge für eine Vollzeitstelle sehen 40 Stunden die Woche und acht Stunden pro Tag vor. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt jedoch Überstunden: maximal zehn Arbeitsstunden am Tag und 48 Stunden pro Woche. Diese Stunden müssen innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, zum Beispiel durch einen früheren Feierabend.
Auf eine Vergütung von Überstunden besteht kein Rechtsanspruch, es sei denn, sie ist im Tarifvertrag festgelegt. Eine Bezahlung kommt ebenfalls infrage, wenn die Überstunden angeordnet beziehungsweise mit Kenntnis des Arbeitgebers geleistet werden. Arbeitet ein Angestellter freiwillig über die Regelarbeitszeit hinaus, muss er dafür nicht vergütet werden.
Für den Ausgleich von Überstunden bestehen zwei Möglichkeiten:
Während die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bei den meisten Berufsgruppen auf maximal 48 Stunden festgelegt ist, bilden Ärzte eine Ausnahme: Sie können unter Anrechnung von Bereitschaftsdiensten mitunter sogar bis zu 66 Stunden pro Woche arbeiten. Das wären wöchentlich 26 Überstunden ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen.
Die sogenannte Opt-out-Regelung ermöglicht es Kliniken nämlich ganz legal, die Vorgaben zu umgehen. Die Bezeichnung stammt aus dem Englischen und bedeutet „aussteigen“ oder „abmelden“.
Häufig sehen Krankenhäuser keine andere Möglichkeit, als die Opt-out-Regelung zu verwenden – vor allem, wenn sie unter einem akuten Fachärztemangel leiden. Mit einer Opt-out-Erklärung dürfen in einer Klinik angestellte Ärzte über die eigentlichen gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus arbeiten, sofern dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist. Als ein „Freibrief“ zur Ausbeutung empfinden Ärzte die Opt-out-Regelung zumeist nicht. Wer sie unterschreibt, akzeptiert sie als Notwendigkeit und ist im Allgemeinen damit einverstanden. Sie bedeutet für die Mediziner nämlich nicht, dass sie grundsätzlich noch mehr arbeiten – Klinikärzte arbeiten ohnehin meist weit über ihr vorgesehenes Pensum hinaus. Daher unterzeichnen sie lieber eine Erklärung, die ihnen dies auch gesetzlich erlaubt.
Wichtig: Die Opt-out-Regelung wird auf freiwilliger Basis umgesetzt. Sie stellt eine Option dar, aber keine Pflicht. Zudem sollten Krankenhäuser bereits beim Recruiting ihren Bewerbern gegenüber betonen, dass die Überschreitung des Arbeitszeitgesetzes durch das Opt-out-Modell nur als Ausnahmeregelung zu verstehen ist.
Grundsätzlich befinden sich an Kliniken angestellte Fachärzte häufig in einer Grauzone, was Überstunden betrifft. Der Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern etwa sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Der Tarifvertrag für Universitätskliniken erlaubt wiederum 42 Stunden pro Woche. Jede darüber hinausgehende Stunde müsste eigentlich als Überstunde zu bewerten sein. Jedoch ermöglicht der Tarif der kommunalen Krankenhäuser, TV-Ärzte/VKA, eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden. Zudem ist bei der Bewertung, ob es sich bei Mehrarbeit auch tatsächlich um vergütungspflichtige Überstunden handelt, auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu berücksichtigen. Um diese zu ermitteln, wird eine Gesamtschau der vergangenen zwölf Monate erstellt.
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