Vertragsarzt

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Ein Arzt, der von seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Zulassung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erhalten hat, nennt sich Vertragsarzt. Er darf die erbrachten medizinischen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Doch nicht jeder niedergelassene Arzt kann einfach so zum Vertragsarzt werden. Er muss stattdessen einige Voraussetzungen erfüllen. Er muss etwa Facharzt für Allgemeinmedizin sein sowie einen Eintrag ins Arztregister vorweisen können.  

Die Arztregister wiederum werden von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geführt. Übergeordnet gibt es das Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Damit ein Arzt, der vorhat, Vertragsarzt zu werden, in das Arztregister aufgenommen werden kann, muss er zunächst einen Antrag stellen. In diesem muss er nachweisen, dass eine Approbation als Arzt sowie eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt vorweisen kann. War die Aufnahme ins Arztregister erfolgreich, folgen auf dem Weg zur Bezeichnung als Vertragsarzt weitere Schritte.

Ärzte, die sich nicht als Vertragsarzt registrieren lassen müssen, stehen in einem Angestelltenverhältnis. Hier warten ebenfalls ansehnliche Arztkarrieren auf sie: Ob für Assistenzärzte, Ärzte, Fachärzte, Oberärzte und Chefärzte – Facharztvermittlung.de hat die perfekten nächsten Jobs auf der medizinischen Karriereleiter. Denn Facharztvermittlung.de hat top Kontakte zu Kliniken, medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Praxen und Instituten aus dem Medical & Science Bereich.

Über den Vertragsarzt

In Deutschland wurde ehemals zwischen dem Vertragsarzt und dem Kassenarzt unterschieden. Damals waren Vertragsärzte nur für den Ersatzkassenbereich zugelassen. Historisch gehen diese Ersatzkassen auf die sogenannten „Hilfskassen“ zurück, die um 1900 entstanden waren. Diese standen damals wie heute den Primärkassen gegenüber. Für diese waren die ehemaligen Kassenärzte zuständig. Nun aber gibt es den Begriff „Kassenarzt“ nur noch in Österreich. In Deutschland ist der Vertragsarzt jetzt für die Versorgung aller Kassenpatienten verantwortlich.

Der Vertragsarzt nun kann auf verschiedene Weise als Arzt tätig sein. Er kann allein, in einer Praxisgemeinschaft oder einer Gemeinschaftspraxis oder auch als freiberuflicher Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Vertragsarzt arbeiten. Ärzte, die zum Beispiel in einem MVZ angestellt sind, werden nicht als Vertragsarzt bezeichnet – und haben auch diesen Status nicht inne. Wohl aber müssen in einem MVZ angestellte Ärzte Mitglieder der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sein. Dasselbe gilt auch für Krankenhausärzte, die ebenfalls keine Vertragsärzte sind.  

So arbeitet der Vertragsarzt

Rechtlich betrachtet, darf die vertragsärztliche Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz ausgeübt werden. Auch dürfen Vertragsärzte zusätzlich in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden, wenn jeder von ihnen einen eigenen Vertragsarztsitz hat. Der Vertragsarztsitz wiederum wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugeteilt. Ärzte können sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung auf einen Vertragsarztsitz bewerben. Der Vertragsarztsitz ist der Ort der Praxis des niedergelassenen Arztes. Dort muss die Sprechstunde in der Regel stattfinden – und zwar zu Zeiten, die den Bedürfnissen der Patienten entsprechen.

Vertragsärzte, die über eine volle Zulassung als Vertragsarzt verfügen, können bis zu drei vollzeitbeschäftigte Ärzte einstellen. Arbeiten die Ärzte in Teilzeit, dürfen es entsprechend mehr sein. Hälftig zugelassene Vertragsärzte dürfen nur einen Arzt in Vollzeit anstellen. Relevant ist für diese Regelungen der Paragraf 95 Absatz 9 SGB V i. V. m. Paragraf 32b Ärzte-ZV.

Zukünftig ist mit einem Vertragsarztmangel zu rechnen, da immer mehr Vertragsärzte das Rentenalter erreichen und Probleme haben, einen Nachfolger zu finden. Dieses Szenario entspricht dem des Fachkräftemangels unter Ärzten im Allgemeinen. Da es insgesamt zu wenig medizinischen Nachwuchs gibt, gibt es auch immer weniger Vertragsärzte – vor allem, weil die Tätigkeit als Vertragsarzt als wenige attraktiv gilt

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